Meldung gesetzt von ~ Dr. Dieter Porth
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⇐ Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberbürgermeister Meyer – jetzt oder später? 04.09.2009 In der kommenden Ratssitzung am 11.9 werden insgesamt zehn Anträge behandelt. Von der Integrationspolitik, über das saubere Göttingen bis zur Energiespar-Politik & die Begrenzung der Ein-Euro-Jobs werden viele Themen angesprochen. Auch ist über eine Vorlage der Verwaltung zur Verschiebung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister Meyer abzustimmen. In der Meldung ist die Dienstaufsichtsbeschwerde, und der Antrag zur Verschiebung der Entscheidung abgedruckt. Auch ist der Antwort des Beschwerdeführers auf die Verwaltungsvorlage abgedruckt. [Die Beurteilung der Schadenshöhe im Amtshaftungsprozess hat mit der Dienstaufsichtsbeschwerde zum beklagten persönlichen Fehlverhalten von Oberbürgermeister Meyer nichts zu tun. Warum soll es eine Verschiebung geben? Dr. Dieter Porth]
Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Bei dem Amtshaftungsprozess geht es um die Feststellung der Schadenshöhe, nachdem die Rechtslage geklärt wurde. Das Verfahren betrachtet also nur die sich fürn Herr K. aus dem Baustreit ergebenden Folgekosten, die bisher noch nicht abgedeckt wurden. Dies sind wegen der Länge des Verfahrens insbesondere die Zinskosten. Da während des Verfahrens wegen der Abrissverfügung das Haus nicht als Sicherheit dienen konnte, konnte Herr K. während des Verfahrens kein Kredit zu den üblichen Baukreditkonditionen aufnehmen, sondern er musste eine wesentliche teurerer Variante wählen. In dem Amtshaftungsprozess geht es um die Erstattung dieser Zinsdifferenz.
Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde geht es um das persönliche Fehlverhalten von Wolfgang Meyer. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hätte damit keinen Einfluss auf das Amtshaftungsverfahren, in welchem es lediglich um die Feststellung der Schadenshöhe zu eine rechtskräftig festgestellten Fehlverhalten der Stadt geht.
Wie wird es in dem Verfahren weitergehen?
Wird der Rat den Mut haben, im Vorwahlkampf über die Beschwerde zu entscheiden?
Wird Herr Meyer den Mut haben, für sein Fehlverhalten sich zu entschuldigen
Wird Göttingen nach dem Parkmark-Skandal, nach dem Betteleinkommenskandal und jetzt mit dem Baustreit vielleicht über eine Neuwahl eines Oberbürgermeisters nachdenken?
Man darf auf die Ratssitzung am 11. September gespannt sein.
Dr. Dieter Porth
P.S. Mitte Juli gab es einen Talk beim Stadtradio Göttingen in einer Bürgerfunksendung mit dem Beschwerdeführer Herr K. über den Ablauf des Baustreits aus dessen Sicht. Die Aussagen im Talk basieren aus den Erkenntnissen, die Herr K. bei der Aktendurchsicht erlangte. ( http://www.buergerstimmen.de/spender/werb_talk.php ) Seitens der Stadt bzw. seitens des Oberbürgermeister Meyer wurde bisher auf eine Gegendarstellung verzichtet. Auch der nachbar von Herr K. hat sich bislang nicht geäußert. Dr. Dieter Porth
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Stadt Göttingen [ Homepage ] (- Herr D. Johannson)
Die Stadt Göttingen meldet – Zehn Fraktionsanträge für Ratssitzung am 11.9.
Mit zehn Initiativanträgen der Fraktionen muss sich der Rat der Stadt Göttingen in seiner 23. Sitzung am Freitag, 11. September 2009, auseinandersetzen. Die Sitzung beginnt um 16.00 Uhr im Ratssaal im Erdgeschoss des Neuen Rathauses. Sie wird für eine Einwohnerfragestunde möglichst nicht später als 18.00 Uhr für höchstens eine halbe Stunde unterbrochen.
Bei den Anträgen geht es um ein Modellprojekt zur Unterstützung alleinerziehender Familien und die Ausweitung des Nachtbusangebots (SPD), die Einführung einer Saison-Biotonne und eine Checkliste "Sauberes Göttingen" (CDU), das deutsche Gütesiegel nachhaltiges Bauen, die Forderung "Keine Abschiebungen in die Republik Kosovo" und um "Göttingen als Modellstadt für Elektromobilität" (Bündnis 90 / Die Grünen), die Entsorgung von Energiesparlampen (FDP) sowie den Ausbau einer Fahrradstraße und das Ziel "Keine Ausweitung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".
Zur Schlussberatung stehen die beiden früheren Fraktionsanträge "Rathaus an Samstagen öffnen" (CDU) und "Mehr Frauen zur Berufsfeuerwehr" (SPD) an. Der Rat beschließt außerdem u.a. über die Verleihung der Ehrenmedaille an die Schriftstellerin Ruth Klüger, die Festlegung der Sanierungsdauer für das Soziale Stadt – Gebiet "Westlich Maschmühlenweg", die neue Finanzvereinbarung und eine Zusatzvereinbarung zum SGB II mit dem Landkreis, geänderte Leistungs- und Budgetverträge mit freien Trägern von Kindertagesstätten und die Satzung für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Am Talsgraben".
Weiter auf der Tagesordnung: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister sowie drei Anregungen von Bürgern, die sich mit der Ausweisung einer Tempo-30-Zone in Groß Ellershausen, dem Alkoholverbot in öffentlichen Parkanlagen und der Einrichtung einer Umweltzone beschäftigen.
Referat für Öffentlichkeitsarbeit
erstellt am 01.09.2009
Zitat der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt Göttingen
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen
Herrn Oberbürgermeister Wolfgang Meyer
da
er auf einem Vorgehen gegen den Beschwerdeführer nach § 89 (1) NBauO bestand, insbesondere auf Erlass der Rückbauverfügung gegen den Anbau und Einsatz von Zwangsmitteln
Göttingen, den 29.5.2009
I.
Akteneinsicht in Akten des Rechtsamts
Nach über 10 Jahren hatte ich Ende 2004 den Baustreit um meinen Anbau baurechtlich vollständig gegen die Stadt Göttingen gewonnen, die Rückbauverfügung vom 21.08.1996 war aufgehoben, die Aufhebung der bestandskräftigen Baugenehmigung widerrufen worden.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11.02.2009 (1 A 393/06) ist die Stadt Göttingen verurteilt worden, mir Einsicht in Akten des Rechtsamts zu gewähren.
Die Stadt Göttingen,beabsichtigte zunächst, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und verweigerte mir die erstrittene Akteneinsicht.
Nachdem auch öffentlich Empörung geäußert wurde, verzichtete die Stadt Göttingen letztlich auf die angekündigte Berufung und gestattetete mir die Akteneinsicht.
Ich habe zwischenzeitlich die Akteneinsicht durchgeführt und weit über 1000 Seiten beim Rechtsamt durchgesehen.
Viel weitgehender als bisher von mir angenommen haben Mitarbeiter des Rechtsamt dem Bauamt ihre Rechtsauffassung vorgegeben, wobei sie den z.T. schriftlich vorformulierten Vorgaben des damaligen Nachbarn N[- gelöscht♠ 1 -], seinerzeit Präsident des Verwaltungsgerichts Göttingen und heute Präsident des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und stellv. Präsident des Staatsgerichtshofs in Bückeburg, gefolgt sind.
Hiervon abweichende ausführlich dargelegte Rechtsauffassungen anderer Mitarbeiter des Rechtsamts wurden dagegen nicht zur Grundlage von Entscheidungen gemacht.
Es zeigt sich zusätzlich, dass auch der damalige Rechtsdezernent (Dezernat III) und heutige Oberbürgermeister Wolfgang Meyer nicht nur stets über das Verhalten des Rechtsamts informiert war, sondern auch an zentraler Stelle aktiv gegen mich tätig geworden ist.
So bestand er auf dem Vorgehen gegen mich auch mit Zwangsmitteln, worauf dann die zentrale Rückbauverfügung (Abrissverfügung) vom 21.08.1996 erging.
II.
Rechtsdezernent Wolfgang Meyer bestand auf Vorgehen
Auf vielen Seiten der Akten finden sich Verweise auf die Information des Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer (Dezernat III) als Vorgesetzter durch Mitarbeiter des Rechtsamts.
So findet sich eine handschriftliche Notiz über ein Gespräch des Rechtsamt mit dem Bauamt am 15.02.1996.
Das Rechtsamt beabsichtigte, den Anbau zu versiegeln und in dieser Form mir jeden Zugang und jedmögliche Schutzmaßnahmen unmöglich zu machen, da nach Auffassung des Rechtsamts wie vom Nachbarn vorgegeben eine besondere öffentliche Gefahr von dem kleinen Anbau ausginge.
Es heißt in der Akte 26 mit unterschiedlichen Stiften in unterschiedlicher Handschrift unter dem Punkt 4:
"4) Versiegelung = unmittelbarer Zwang § 89 IV NBauO
Grundverfügung = unanfechtbar, vollstreckbar
außerdem Sofortvollzug angeordnet ??
Androhung §74 NdsGefAG (Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz)
Erörterung III -- besteht auf Verweis auf §89 I
Rechtsgrundlage
Kostenschätzung
formal zustellen
§13 StGB (Strafgesetzbuch)
Festsetzung !"
(Akte 26, S. 82, Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit z.T. ergänzt)
Die "Erörterung III" bezieht sich auf das Dezernat III, dessen Dezernent stets der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer war.
Die Mitarbeiterin des Rechtsamts hat ihr Vorgehen mit dem Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer persönlich besprochen, dieser bestand auf dem meinen Anbau in seiner materiellen Substanz im Sofortvollzug zu vernichten suchenden Vorgehen. Auch wird auf das Strafrecht verwiesen.
In der Akte 24 (Stillegungsverfügung, Versiegelung) wurde auf S. 12 die folgende Kommentierung zu § 89 NBauO rot angestrichen und unterstrichen:
"charakterisiert die Versiegelung als Sonderfall des unmittelbaren Zwangs, der keiner Androhung bedarf und nicht an einen wiederholten Verstoß gebunden ist. Die Versiegelung kann also, soweit sie erforderlich ist, aufgrund einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren bauaufsichtlichen Anordnung unverzüglich durchgeführt werden. Ohne vorausgehende Anordnung kann nach §42 Abs. 2 NSOG versiegelt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Verantwortliche nicht erreichbar sind. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versiegelung bedarf es nach § 42 Abs. 4 NSOG nicht.
...
Gegen die Anwendung der Ersatzvornahme und die Versiegelung kann sich der Betroffene nur durch eine vorbeugende Unterlassungsklage bzw. einstweilige Anordnung zur Wehr setzen."
(Akte 24, S. 12, Unterstreichung durch Rechtsamt)
Offenbar wollte das Rechtsamt den kleinen Anbau entsprechend dem Wunsch des Nachbarn in dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 30.08.1996 zu einer besonderen Gefahr stilisieren, um dann mit Maßnahmen, die sonst nur zur Gefahrenabwehr z.B. bei Naturkatastrophen dienen, gegen mich vorgehen zu können.
Weiterhin wurden Ausführungen zu den §§ 90, 102 SOG MV (unmittelbarer Zwang, Versiegelung) angestrichen:
"Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch deren Hilfsmittel oder durch Waffen. (§ 102 Abs. 1 SOG)
...
Die Versiegelung einer baulichen Anlage ist Ausübung unmittelbaren Zwangs."
(Akte 24, S. 13, Unterstreichung durch Rechtsamt)
III.
Vorbereitung Versiegelung durch Rechtsamt
Eine Versiegelungsverfügung, mit dem Kopf des Bauamts und dem Namen des dort zuständigen Sachbearbeiters versehen, der mit der Versiegelung überhaupt nicht befaßt war, war im Rechtsamt vollständig ausgearbeitet worden (Akte 24, S. 23-26).
Auch weitere Machtmittel des Staates wurden gegen mich angewandt. So heißt es u.a. in dem handschriftlichen Vermerk ohne Datum aus der Akte 24:
"Zwangsgeld, solange noch nicht rechtskräftig
Bußgeld § 91 wiederholt mit Vorsatz
II Anzeige Dienstherr ==> Kretschmar"
(Akte 24, S. 11 Rückseite)
Entsprechend diesen Vorgaben des Rechtsamts wurden Zwangs- und Bußgelder im vierstelligen Bereich gegen mich festgesetzt, und es wurde im Rahmen der Zwangsvollstreckung von der Stadt Göttingen mit ihren eigenen Vollstreckungsbeamten versucht, diese beizutreiben.
Mir gegenüber hatte der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer vor einigen Jahren selbst wörtlich erklärt:
"Sie haben sicher bereits herausgefunden, dass ich mit Herrn N[- gelöscht -] persönlich befreundet bin."
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.01.2007 gegenüber dem Stadtrat ist in soweit unwahr:
"Herr Meyer war in seiner Eigenschaft als Rechtsdezernent informiert, ohne konkrete Weisungen zu erteilen."
(Stellungnahme vom 12.01.2007, S. 2 unten)
IV.
Rechtsdezernent Wolfgang Meyer stets informiert
Stets hat der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer (Dezernat III) in den Jahren des Rechtsstreits die Unterlagen vom Rechtsamt erhalten. Dies belegen entsprechende Vermerke in den Akten.
So heißt es z. B. rot angestrichen
"Vorgang an Dez. III"
(Akte 34, S. 2)
und es wurde auch von ihm persönlich abgezeichnet. Oder wieder rot angestrichen:
"Dez. III hat noch nicht abgezeichnet (s. Vfg. zuvor)
Bitte noch einmal vorlegen s. Vorbl."
(Akte 34, S. 5, Verfügung vom 7.05.1997)
oder als am 25.10.1996 ein Brief der Bezirksregierung Braunschweig an die Stadt Göttingen einging, in dem u.a. ausgeführt wird.
"Ich gebe die Unterlagen mit der Bitte zurück, entsprechend des Ergebnisses der o.g. Erörterung und der dort dargelegten Rechtsauffassungen, die Sachlage und Rechtslage zu überprüfen und empfehle dem o.g. Widerspruch abzuhelfen.
...
Danach wäre festzustellen, an welcher Seite das Schmalseitenprivileg ausgenutzt werden kann."
(Brief der Bezirksregierung Braunschweig, Eingang bei der Stadt Göttingenn am 25.10.1996)
In diesem Schreiben wurde die Aufhebung der Rückbauverfügung vom 21.08.1996 empfohlen. Es wurde sofort per Boten an den Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer geschickt, um ihn hierüber zu informieren. Es heißt:
"Durchschrift an Dez. III (per Boten)
z.K. mit evtl. Rücksprache mit Dez. VI, Amt 63 und Amt 30"
(Brief der Bezirksregierung Braunschweig, Eingang bei der Stadt Göttingenn am 25.10.1996)
Dieser Brief zeigt, dass die Stadt Göttingen nicht "im Einklang vor allem der langjährigen Rechtsansicht der Bez.Reg. zur materiellen Abstandsfrage stand", wie in der Anlage vom 12.01.2007 gegenüber dem Stadtrat unwahr von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer vorgetragen wird.
Vielmehr hat bereits im Oktober 1996 die Bezirksregierung der Stadt Göttingenn nahegelegt, meinem Widerspruch gegen die Rückbauverfügung vom 21.08.1996 abzuhelfen. Die Bezirksregierung verweist ausdrücklich auf das für den Anbau in Anspruch zu nehmende Schmalseitenprivileg.
Wäre die Stadt Göttingen dieser Aufforderung der Bezirksregierung im Oktober 1996, vor jetzt fast 13 Jahren, nachgekommen, wäre niemals ein so großer Schaden entstanden.
Der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer und in Folge das Rechtsamt haben sich aber über die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörde hinweggesetzt und statt dessen sogar auf einem Vorgehen gegen mich mit Zwangsmitteln bestanden. Entsprechend entsetzt muß die Mitarbeiterin des Rechtsamts damals gewesen sein, als sie den Brief der Bezirksregierung erhielt, so dass sie eine Weitergabe der Durchschrift per Boten an den Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer verfügte.
Offensichtlich wollte das Rechtsamt mit allen Mitteln vollendete Tatsachen schaffen, da die mich bestätigende Rechtsauffassung beim Rechtsamt bereits bekannt war. Entsprechend verweigerte das Rechtsamt die Bearbeitung des Nachtragsbauantrags vom 26.09.1995.
Als im Zusammenhang mit einem Bericht im Göttinger Tageblatt über den Baustreit eine Mitarbeiterin der Stadt Göttingen Strafanzeige gegen mich stellen wollte, wurde die zugehörige innerdienstliche Mitteilung vom 4.12.1996 vom Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer persönlich abgezeichnet. Er gab offenbar die Strafanzeige nicht an die Staatsanwaltschaft weiter.
(Akte 26, S. 93)
Es ist davon auszugehen, dass selbst dem Bauamt der Stadt Göttingen die intensiven Aktivitäten des Rechtamts nur ansatzweise bekannt waren und sind.
V.
Erstellung Rückbauverfügung vom 21.08.1996 durch Rechtsamt
Wie vom Rechtsamt u.a. in ihren innerdienstlichen Mitteilungen vom 23.04.1996, vom 7.08.1996 wie auch dem Vermerk vom 8.08.1996 vorgegeben, wurde umgehend die Rückbauverfügung vom 21.08.1996 erstellt. Hieran wurde intensiv im Rechtsamt gearbeitet. Mehrere Varianten wurden immer wieder handschriftlich überarbeitet, wobei sich verschiedene Handschriften finden.
Die Rückbauverfügung vom 21.08.1996 führt als Begründung aus:
"Zu 1.
Meine Anordnung auf Rückbau des Bauvorhabens auf das genehmigte Maß beruht auf § 89 (1) der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13.7.1995 (Nds. GVBl. S. 199)." (Rückbauverfügung vom 21.08.1996, Akte 35, S. 25)
Der damalige Rechtsdezernent (III) Wolfgang Meyer bestand auf diesem Vorgehen gegen mIch:
"Erörterung III -- besteht auf Verweis auf §89 (1)
Festsetzung !"
(Akte Rechtsamt 26, S. 82)
Beim Stadtrat hatte ich mich über rechtswidriges Verhalten des Rechtsamts beschwert.
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.01.2007 gegenüber dem Stadtrat sind in Bezug auf diese Beschwerde unwahr´:
"Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bauordnungsrechtlichen Grundentscheidungen in den Jahren 1993-1996 erfolgten. An dem Zustandekommen dieser Entscheidungen war Frau ... (Mitarbeiterin des Rechtsamts) überhaupt nicht beteiligt. Dies gilt sowohl für den Aufhebungsbescheid vom 3.11.1994 bezogen auf eine Baugenehmigung vom 13.5.1993 als auch für die Rückbauverfügung vom 21.8.1996."
(Stellungnahme vom 12.01.2007)
Wie nun die Akte des Rechtsamt beweist, war das Rechtsamt federführend beim Erlass der zentralen Rückbauverfügung vom 21.08.1996, der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer bestand auf diesem Vorgehen gegen mich.
VI.
Baudezernentin wollte Baugenehmigung zurückgeben
Die seinerzeitige Baudezernentin Frau R[- gelöscht♠ 2 -] war bereits im Herbst 1995 der Auffassung, mir solle die Baugenehmigung zurückgegeben werden.
In dem Vermerk ohne Datum (Akte 26, S. 55), erstellt zwischen dem 14.09.1995 und dem 26.11.1995, verfaßt vom Leiter des Rechtsamts, heißt es:
"...
Frau R[- gelöscht -] hat mir gegenüber gestern beim VA den Wunsch geäußert, in der Streitigkeit N[- gelöscht -]. / . Kretschmar die ursprüngliche alte Baugenehmigung wieder aufleben zu lassen. Sie befürchtet größere Regreßansprüche von Kretschmar. Bitte prüfe diese Frage mal an.
..."
(Akte 26 S. 55)
Die Baudezernentin als Vorgesetzte des Bauamts konnte sich aber nicht gegen den Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer durchsetzen.
VII.
Rechtsamt folgt Vorgaben N[- gelöscht -]s
Schriftliche Ausführungen von N[- gelöscht -] und seinen Brief vom 26.11.1995 machte eine Mitarbeiterin des Rechtsamts zur Grundlage ihrer innerdienstlichen Mitteilung vom 6.12.1995 an das Bauamt. Ich hätte durch die Vereinbarung vom 5.01.1995 jegliche Antragsbefugnis für eine Nachtragsbaugenehmigung verloren, meine Ansprüche seien verwirkt.
In ihrem handschriftlichen Vermerk vom 19.12.1995 heißt es:
"Gespräch mit ... (Bauamt)
Nochmals dringende Empfehlung meinerseits, H. Kretschmar weder das Aufleben der alten Baugenehmigung zu ermöglichen noch sich auf finanzielle Ansprüche einzulassen."
(Akte 26, S. 69 Rückseite)
VIII.
Unterdrückung anderslautender Rechtsauffasssungen beim Rechtsamt
In dem Fall, dass andere Mitarbeiter des Rechtsamt zu einer für mich günstigen Rechtsauffassung gelangten, verhinderte eine Mitarbeiterin des Rechtsamts, vermutlich mit Zustimmung des Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer als ihrem Vorgesetzten, dass diese Ausführungen das Rechtsamt verliessen. Statt dessen erstellte diese Mitarbeiterin des Rechtsamts eine vollständig entgegengesetzte innerdienstliche Mitteilung, die dann an das Bauamt ging und zur Grundlage der Entscheidung gemacht wurde.
Die Ausführungen des mir nicht bekannten Mitarbeiters des Rechtsamts sind u.a. von der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 14.06.2002 voll bestätigt worden, insbesondere seinen Ausführungen im Tatsächlichen kann nur zugestimmt werden. Er verweist auch ausdrücklich darauf, dass die Baugenehmigung vom 13.05.1993 zum Zeitpunkt der Aufhebung längst bestandskräftig war, also nicht hätte aufgehoben werden dürfen.
IX.
Ablehnung Nachtragsbauantrag vom 26.09.1995 durch Rechtsamt
Von einer Mitarbeiterin des Rechtsamts wurde darauf gedrungen, meinen Nachtragsbauantrag vom 26.09,1995 nicht zu bescheiden.
In ihrem handschriftlichen Vermerk vom 17.04.1996 heißt es u.a.:
"Amt 63 teilt mit, daß die Bezirksregierung, Herr ..., von der Stadt einen Bescheid an Dr. Kretsch. verlangt.
Ich melde Zweifel an, ob wir tatsächlich jetzt bescheiden sollten und verweise auf mein Schreiben vom 21.3.96 an das Gericht und an K[- gelöscht -].
Aber Frau ...(Bauamt) hat während meines der Bezirksregierung zugesagt, daß umgehend ein Bescheid ergeht."
(Vermerk vom 17.04.1996, 63 ist das Bauamt; Akte 27, S. 8 Rückseite)
Das Rechtsamt verzögerte die Bescheidung über ein 1/2 Jahr, erst durch Eingreifen der Bezirksregierung wurde letztlich doch noch - nach Vorgabe des Rechtsamts ablehnend - beschieden.
X.
Schreiben der Bezirksregierung vom 13.11.1997
Dem Rechtsamt war die gegenläufige Rechtsauffassung des über Jahre mit dem Baustreit bei der Bezirksregierung Braunschweig befaßten und erfahrenen Mitarbeiters bekannt.
Gegenüber dem Stadtrat hat dagegen Oberbürgermeister Wolfgang Meyer in der Anlage vom 12.01.2007 wahrheitswidrig erklärt:
"Obwohl der geänderte Bescheid im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und vor allem der langjährigen Rechtsansicht der Bez.Reg. zur materiellen Abstandsfrage stand, erteilte die Bez.Reg. mit Schreiben 10.9.04 die Weisung, die betroffene Rückbauverfügung mit Blick auf die Abstandsfrage aufzuheben."
(Anlage vom 12.101.2007 zur Beschwerde vor dem Stadtrat, S. 4)
Analog wurde von der Stadt Göttingen auch gegenüber dem LG Göttingen wahrheitswidrig vorgetragen.
In seinem Brief vom 13.11.1997 hat der erfahrene Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung Braunschweig, Spezialist für Baurecht, die Stadt Göttingen auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen.
Dieser Brief wurde nach Intervention durch N[- gelöscht -] beim Regierungspräsidenten - persönlich - nicht mehr abgeschickt. Der Sachbearbeiter wurde ohne Begründung angewiesen, im Sinne von N[- gelöscht -] zu entscheiden.
N[- gelöscht -] ist ebenso wie D[- gelöscht♠ 3 -], der damalige Regierungspräsident, mit T[- gelöscht♠ 4 -], dem damaligen Wissenschaftsminister der niedersächsischen Landesregierung, persönlich befreundet.
N[- gelöscht -] und O[- gelöscht -] waren am Verwaltungsgericht Braunschweig zusammen Richter in einer Kammer, O[- gelöscht -] war anschließend Rechtsdezernent der Stadt Hann.-Münden, deren Oberbürgermeister L[- gelöscht -] war.
Zur Zeit der SPD-Landesregierung wurde N[- gelöscht -] Präsident des neu gegründeten Verwaltungsgerichts Göttingen, L[- gelöscht -] wurde Regierungspräsident in Braunschweig.
Dieser Brief mit der Abzeichnung durch die Dezernenten der Bezirksregierung war mir im Rahmen der Akteneinsicht bei der Bezirksregierung bekannt geworden.
"Bauaufsicht;
Widersprüche des [- Name des Beschwerdeführers -], Göttingen, bezüglich seiner Baumaßnahme [- Anschrift -] in Göttingen;
sein Widerspruch vom 31.08.1996 gegen die Rückbauverfügung vom 21.08.1996 sowie Duldungsverfügungen
Bezug nehmend auf
... diverse Besprechungen und Telefongespräche sowie meinen Vermerk vom 21.10.1996 gebe ich Ihnen die beigefügten 7 Anlagen zurück mit der Bitte, Ihre Rechtsauffassung nochmals zu überdenken und ggf. entsprechendes zu veranlassen.
Sie begründen Ihre o.g. Rückbauverfügung damit, ...
Sie beziehen sich dabei auf den Leitsatz des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 10.07.1980, ...
Wie bereits mehrfach dargelegt, kann ich diese Rechtsauffassung nicht teilen, sie stößt bei mir auf Unverständnis, insbesondere deshalb, weil mir bisher ähnliche Auffassungen nicht bekannt geworden sind.
Der Fall hier liegt jedoch anders.
..., die nach heutigem Recht zulässige Länge von 17 m wird jedoch in keinem Fall verbraucht. ...
... Nicht nachvollziehbar von hier aus ist daher, warum nunmehr der Anbau dieses Privileg nicht mehr in Anspruch nehmen darf.
...
Ich erlaube mir den Hinweis, daß die zwischen den Beteiligten getroffene und nunmehr bestandskräftige Vereinbarung vom 05.01.1995 auf die Festlegung des Umfangs eines Rückbaus gemäß den Vorschriften und den Grundsätzen öffentlichen Baurechts in diesem Fall keinen Einfluß haben kann (vgl. Grosse-Suchsdorf, NBauO-Kommentar, 6. Aufl., § 89, Rn. 6)."
(Schreiben der Bezirsregierung Braunschweig vom 13.11.1997)
Dieses Schreiben wurde vom damaligen stellvertretenden Baudezernenten der Bezirksregierung unterzeichnet. Ebenfalls wurde es abgezeichnet vom Baudezernenten und Rechtsdezernenten der Bezirksregierung.
XI.
Veraltete Entscheidung des OVG vom 10.07.1980
Auf der Grundlage eines Leitsatzes aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10.07.1980 hat das Rechtsamt die Rechtswidrigkeit des Anbaus angenommen und diesen zur Grundlage seiner baurechtlichen Argumentation gemacht. Hierbei hat es übersehen, dass 1986 die NBauO, also die gesetzliche Grundlage, bezüglich der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs geändert wurde.
Das Schreiben der Bezirskregerurng vom 13.11.1997 verweist nicht nur darauf, daß ich für meinen Anbau 1/2 H noch in Anspruch nehmen dürfe.
Er macht auch an mehreren Stellen deutlich, daß die Rechtsauffassung der Stadt Göttingenn auf einer veralteten Rechtsgrundlage basiert.
Er verweist klar darauf, dass das von der Stadt Göttingen zur Begründung der Rückbauverfügung angeführte Urteil des OVG Lüneburg vom 10.07.1980 sich auf "§ 7 Abs. 3 NBauO (74)" bezieht, auf die veraltete Fassung der NBauO von 1974 und nicht auf die anzuwendende Fassung von 1986.
Auch verweist er auf die "damals vorgeschriebene zulässige Maximallänge" und auf die "Legalisierung nach neuem Recht".
Die Mitarbeiterin des Rechtsamts hat vermutlich diese eindeutigen Verweise auf die Anwendung veralteten Rechts auf Seiten der Stadt Göttingenn übersehen oder übersehen wollen und ist statt dessen ungeprüft den Vorgaben von N[- gelöscht -] gefolgt.
Ihr Vorgesetzter, der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer, der über den Vorgang ausführlich informiert war, hätte dies erkennen müssen und seiner Aufsichtsverpflichtung entsprechend aktiv werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Hätte das Rechtsamt nicht den Fall fast vollständig an sich gezogen und auch ergebnisoffen die Rechtslage recherchiert, wären dem Rechtsamt diese Fehler nicht unterlaufen. Ohne entsprechende Kenntnisse einen solchen Fall federführend zu bearbeiten und insbesondere dem Bauamt seine von einem Nachbarn vorgegebene Rechtsauffassung aufzuzwingen, ist schuldhaft.
Bereits in der von ihr erstellten innerdienstlichen Mitteilung vom 6.12.1995 verweist die Mitarbeiterin des Rechtsamts auf diese veraltete bereits damals 15 Jahre alte Entscheidung, als handele es sich um eine aktuelle Entscheidung:
"Das geplante Bauvorhaben verstößt gegen § 7a Abs. 2 NBauO.
....
, ist mit der Unterschreitung des nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Abstandes an einer Grenze oder an zwei Grenzen das Schmalseitenprivileg insoweit verbraucht. Hierzu ist bereits ein Beschluß des OVG Lüneburg ergangen, den ich in der Anlage beigefügt habe."
(Akte 26, S. 68)
XII.
Beeinträchtigung für Nachbarn
Bei mehreren von N[- gelöscht -] eingeladenen Gesprächen in den Räumen des Verwaltungsgerichts in Göttingen im Herbst 1994 versuchte N[- gelöscht -], von mir den Abriss meiner Garage oder von Teilen der Garage als Gegenleistung für seine Zustimmung zu meinem Anbau zu erlangen. Diese steht seit den 50er Jahren an dieser Stelle. Er hatte erst 1992 das Grundstück erworben. Sein Grundstück hätte seinen Wert durch den Abriss der Garage erhöht.
Alle materiell-rechtlichen Vorgaben des Rechtsamts sind letztlich vom OVG Lüneburg bzw. vor dem OVG Lüneburg oder von der Bezirksregierung Braunschweig aufgehoben worden.
Aus mir bis heute nicht bekannten Gründen ist das Rechtsamt stets den Vorgaben von N[- gelöscht -] gefolgt. Formulierungen von N[- gelöscht -] wurden z.T. sogar wörtlich übernommen und zur Grundlage der Argumentation der Stadt Göttingenn gemacht.
In der handschriftlichen Zusammenfassung (Akte 10, S. 95) über den Baustreit führt eine Mitarbeiterin des Rechtsamts aus:
"-Nachbar besteht jetzt auf Rückbau, Verfügung ergeht"
(Akte 10, S. 95)
XIII.
Verantwortung des Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer
Bei der Rückbauverfügung handelt es sich um einen meine Existenz und die Existenz meiner Familie zu vernichten suchenden rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff.
Angesichts der Tragweite seiner Entscheidungen wären das Rechtsamt und der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer verpflichtet gewesen, sich bei Fachleuten über die aktuelle Rechtslage zu erkundigen, statt die Vorgaben N[- gelöscht -]s ungeprüft z.T. wörtlich zur Grundlage ihrer Entscheidungen zu machen und auf Vorgehen mit Zwangsmaßnahmen gegen mich zu bestehen.
Spätestens nachdem die Bezirksregierung und dann das OVG Lüneburg die Rechtsauffassungen des Rechtsamts zurückgewiesen hatten, hätte dieser dies akzeptieren müssen.
Wegen der Baustillegungsverfügung vom 13.11.1995 hatte ich mit Schreiben vom 12.10.1997 Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hierauf wurde mir vom damaligen Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer in seinem ablehnenden Schreiben vom 11.11.1997 u.a. geantwortet:
"Zweifelhaft ist bereits die Schutzwürdigkeit Ihres Eigentums, da Sie Ihr Bauvorhaben in rechtswidriger Art und Weise ausgeführt haben.
....
In Anbetracht der dargelegten Rechtslage halte ich einen von Ihnen gewünschten Gesprächstermin für wenig sinnvoll und stelle anheim, den Klageweg zu beschreiten.
(Meyer)
Stadtrat
"
(Brief des Rechtsdezernenten (Dezernat III) Wolfgang Meyer an mich vom 11.11. 1997)
Einen Gesprächstermin verweigerte der Rechtsdezernent, es wurde - wie so oft in diesem Verfahren - auf den Klageweg verwiesen - jetzt seit fast 15 Jahren.
Göttingen, den 29.5.09
(Jürgen Kretschmar)
Anlagen:
Akte 26, 912/98, S. 82
Brief des Rechtsdezernenten (Dezernat III) Wolfgang Mey
Zitat der Vorlage der der Stadt zur Aufschiebung
(Link zum Kalender, wo dann der Ratstermin anzugeben ist und unter Top 14 die Beschlussvorlage anzuklicken ist:♠ 5
Startlink zum Kalender: http://www.goettingen.de/staticsite/staticsite.php?menuid=633&topmenu=628 )
Beschlussvorschlag:
Die Entscheidung des Rates über die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn D[- gelöscht♠ 6 -] vom 29.5.2009 wird aufgeschoben, bis über den von ihm erhobenen Amtshaftungsprozess gegen die Stadt Göttingen vor dem Landgericht Göttingen, Az. 4 O 13/07, rechtskräftig entschieden worden ist.
Begründung:
Herr K[- gelöscht -] hat mit Schreiben vom 29.5.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde (Anlage 1) gegen Herrn Oberbürgermeister Wolfgang Meyer erhoben, mit der Begründung, Herr Meyer habe auf ein Vorgehen gegen ihn nach § 89 (1) NBauO bestanden, insbesondere auf Erlass der Rückbauverfügung gegen den Anbau und Einsatz von Zwangsmitteln.
Der Beschwerdeführer wirft Herrn Meyer in der Beschwerde vor, er sei in seiner Zeit als Rechtsdezernent (Dezernat III) bezogen auf die seiner Meinung nach rechtswidrigen baurechtlichen Maßnahmen gegen seinen Anbau nicht nur stets über das Verhalten des Rechtsamtes informiert gewesen, sondern er sei auch an zentraler Stelle aktiv gegen ihn tätig geworden und habe ihm gegenüber eine rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen.
Wegen des vom Beschwerdeführer behaupteten rechtswidrigen Verhaltens der Stadt Göttingen, insbesondere der Bauverwaltung und des Rechtsamtes, im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Bauvorhaben in der [- Adressse des Objekts -] in Göttingen ist seit dem Jahr 2007 ein Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Göttingen anhängig. Am 27.1.07 erhob Herr K[- gelöscht -] zunächst Klage mit einer Teilforderung von 10.000 €. Diese Klage erweiterte er am 21.12.07 auf 304.607,48 €.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Die Tätigkeit des Herrn Meyer als zuständigem Fachdezernenten ging nicht über das Maß dessen hinaus, das von einem Dezernenten, der selbst keine Sachbearbeitung durchführt, nach den für die Stadtverwaltung Göttingen geltenden Allgemeinen Geschäftsanweisung zu erfolgen hat.
Eine inhaltliche Befassung des Rates mit der Dienstaufsichtsbeschwerde sollte zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht erfolgen.
Auf Dienstaufsichtsbeschwerden findet unter anderem § 8 der Hauptsatzung der Stadt Göttingen Anwendung. § 8 betrifft Beschwerden des Bürgers nach § 22 c NGO. Unter derartige Beschwerden sind auch Dienstaufsichtsbeschwerden zu fassen (KVR Niedersachsen, NGO, Wefelmeier, § 22 c R. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 1.9.1976, VII B 101.75). Gem. § 8 (6) kann die Beratung eines Antrages abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
Da Herr K[- gelöscht -] in dem Amtshaftungsverfahren unter anderem auch das Verhalten des Herrn Meyer rügt, ist die vorgenannte Regelung vorliegend anwendbar. Der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde ist in vergleichbarer Weise vom Kläger mit Schriftsatz vom 9.6.09 vor dem Landgericht vorgetragen worden und damit Gegenstand des Amtshaftungsprozesses geworden. Hierzu wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Stadt mit Schriftsatz vom 24.6.09 Stellung genommen. Mit der Entscheidung über die Klage wird das Landgericht Göttingen daher auch den im Beschwerdeverfahren von Herrn K[- gelöscht -] vorgetragenen Sachverhalt bewerten.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde dem Rat nicht in der Sitzung am 17.06.2009 vorgelegt♠ 7, da zunächst die mündliche Verhandlung im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Göttingen abgewartet werden sollte. Diese sollte am 13.08.2009 stattfinden. Dieser Termin wurde auf den 20.08.2009, dann auf den 10.09.2009 und nunmehr auf den 29.10.2009 verlegt. Wegen der zeitlichen Verzögerung des Amtshaftungsprozesses hält es die Verwaltung für geboten, den Rat über den Stand der Dinge zu informieren.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn K[- gelöscht -] vom 29.05.2009
Reaktion vom Beschwerdeführer auf diese Vorlage
- Zum Beschlussvorschlag des Oberbürgermeisters vom 31.08.2009 zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.05.2009 gegen Herrn Oberbürgermeister Wolfgang Meyer, da
er auf einem Vorgehen gegen den Beschwerdeführer nach § 89 (1) NBauO bestand, insbesondere auf Erlass der Rückbauverfügung gegen den Anbau und Einsatz von Zwangsmitteln
Gegenstand meiner Beschwerde ist das langjährige von 1994 bis 2004 andauernde rechtswidrige Verhalten, das insbesondere in der Aufhebung meiner Baugenehmigung und dem Erlass der Rückbauverfügung (Abrissverfügung) vom 21.08.1996 bestand. Ende 2004 habe ich den Baustreit vollständig gewonnen, die Rückbauverfügung wurde aufgehoben, die Aufhebung der Baugenehmigung widerrrufen.
Bereits in einer sehr frühen Phase des Baustreits habe ich vermutet, dass es insbesondere beim Erlass der Rückbauverfügung "nicht mit rechten Dingen" zuging, sondern dem mit dem damaligen Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer befreundeten Nachbarn, dem damaligen Präsidenten des VG Göttingen und heutigen Präsidenten des OVG Lüneburg, ein "Gefallen" getan wurde.
Eine Akteneinsicht in die Akten des Rechtsamts wurde mir verweigert. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreiit habe ich mit Urteil des VG Göttingen vom 11.02.2009 nun die Akteneinsicht zugesprochen bekommen. In den Akten zeigte sich nun, das das langjährige Vorgehen gegen mich weitgehend vom Rechtsamt und nicht vom Bauamt vorgegeben wurde, der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer "bestand" auf diesem Vorgehen gegen mich.
Nach Kenntniserlangung habe ich unverzüglich diese Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, die dem Baustreit zugrundeliegenden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sind alle Ende 2004 rechtskräftig abgeschlossen worden. Von keiner Seite ist gegen die Aufhebung der Rückbauverfügung noch gegen den Widerruf der Aufhebung der Baugenehmigung mit einem Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren vorgegangen worden. In soweit sind die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren 2004 abgeschlossen worden, das Amtshaftungsverfahren hat mit dieser Beschwerde nichts zu tun. Auch nach Auffassung der Stadt Göttingen haftet die Stadt Göttingen als Institution gesamthaft für rechtwidriges Verhalten, ohne dass es auf eine konkrete Zuordnung im Innenverhältnis ankommt. Diese Beschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten des Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer in dem abgeschlossenen Baurechtsstreit.
§ 8(6) der Hauptsatzung der Stadt Göttingen über noch nicht abgeschlossene Verfahren findet in soweit keine Anwendung, auch hat die Akteneinsicht beim Rechtsamt neues Sachvorbringen ermöglicht. Der Rechtsdezernent Wolfgang Meyer war in dem Baustreit aktiv gegen mich tätig geworden, in der Behandlung meiner Beschwerde nach 22c NGO in der Stadtratssitzung am 9.02.2007 wie auch am 5.09.2009 hat er in soweit die Unwahrheit erklärt. Statt dessen kündigte er an, dass er "rechtliche Schritte gegen mich erwäge".
Diese Dienstaufsichtsbeschwerde, die ich wegen der Verweigerung der Akteneinsiciht beim Rechtsamt erst jetzt einlegen konnte, richtet sich gegen das meine Existenz zu vernichten suchende Verhalten des damaligen Rechtsdezernenten Wolfgang Meyer in dem langjährigen Baurechtsstreit.
Seine unwahren Behauptungen vor dem Stadtrat haben in soweit auch eine ehrverletzende Komponente.
Göttingen, den 3.09.2009
(K[- gelöscht -])Liste der redaktionellen Inline-Kommentare♠ 1) Der Name wurde gelöscht, weil die genannte Person nicht unbedingt zu den Personen der öffentlichen Lebens zählen.
Angesichts der langen Verfügbarkeit der Meldungen der Internet-Zeitung wird der Umgang mit Namen eher restriktiv behandelt.
Zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen vordringlich Künstler, Politiker und Personen mit eigener Namens-Website. In allen anderen Fällen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig. Also auch bei mir, Dr. Dieter Porth, wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage notwendig, ob ich als Person des öffentlichen Lebens gelten darf und/oder will.
Dr. Dieter Porth.
♠ 2) Der Name wurde gelöscht, weil die genannte Person nicht unbedingt zu den Personen der öffentlichen Lebens zählen.
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Zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen vordringlich Künstler, Politiker und Personen mit eigener Namens-Website. In allen anderen Fällen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig. Also auch bei mir, Dr. Dieter Porth, wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage notwendig, ob ich als Person des öffentlichen Lebens gelten darf und/oder will.
Dr. Dieter Porth.
♠ 3) Der Name wurde gelöscht, weil die genannte Person nicht unbedingt zu den Personen der öffentlichen Lebens zählen.
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Zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen vordringlich Künstler, Politiker und Personen mit eigener Namens-Website. In allen anderen Fällen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig. Also auch bei mir, Dr. Dieter Porth, wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage notwendig, ob ich als Person des öffentlichen Lebens gelten darf und/oder will.
Dr. Dieter Porth.
♠ 4) Der Name wurde gelöscht, weil die genannte Person nicht unbedingt zu den Personen der öffentlichen Lebens zählen.
Angesichts der langen Verfügbarkeit der Meldungen der Internet-Zeitung wird der Umgang mit Namen eher restriktiv behandelt.
Zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen vordringlich Künstler, Politiker und Personen mit eigener Namens-Website. In allen anderen Fällen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig. Also auch bei mir, Dr. Dieter Porth, wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage notwendig, ob ich als Person des öffentlichen Lebens gelten darf und/oder will.
Dr. Dieter Porth.
♠ 5) Ich könnte mir angenehmere Zugänge auf öffentliche Dokumente vorstellen. Gemessen an der Chancen zur Verlinkung h tagt aus Website-Sicht der Göttinger rat im tiefsten Keller.
Selbst eine Suchmaschine zum Durchforsten der Dokumente ist nicht auf der Website zu finden.
Unter dem Schlagwort Dienstaufsichtsbeschwerde taucht in der Suchmaschine zum Beispiel nur die Pressemeldung der Stadt auf. Weitere Dokumente finden sich nicht.
Man könnte den Eindruck bekommen, dass die Verwaltung kein Interesse an Transparenz hat.
Dr. Dieter Porth .
♠ 6) Der Name wurde gelöscht, weil die genannte Person nicht unbedingt zu den Personen der öffentlichen Lebens zählen.
Angesichts der langen Verfügbarkeit der Meldungen der Internet-Zeitung wird der Umgang mit Namen eher restriktiv behandelt.
Zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen vordringlich Künstler, Politiker und Personen mit eigener Namens-Website. In allen anderen Fällen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig. Also auch bei mir, Dr. Dieter Porth, wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage notwendig, ob ich als Person des öffentlichen Lebens gelten darf und/oder will.
Dr. Dieter Porth.
♠ 7) Da jetzt doch die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Rat vorgelegt wird, indem die Verschiebung beantragt wird, scheint sich hier die rechtsposition geändert zu haben.
Man kann dies als politisches Signal werten, dass der Stuhl von Herrn Oberbürgermeister Meyer heftig wackelt.
Dr. Dieter Porth
Zusammenfassung, Übersicht, Zusatzinformation, ..Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt ( http://www.goettingen.de/pics/medien/1_1065005597/1_I_1_-_HAUPTSATZUNG.pdf )
"§ 8
Anregungen und Beschwerden
….
(6) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält."
Auszug aus der Niedersächsischen GemeindeOrdnung NGO ( http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1349064_L20.pdf)
" § 22 c Anregungen und Beschwerden
1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu
wenden.
2 Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse, Stadtbezirksräte
und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht
berührt.
3 Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat dem Verwaltungsausschuss
übertragen.
4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung
oder der Beschwerde zu unterrichten.
5 Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
"
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Erziehung Andretta: kostenlose Kindergärten für alle 02.09.2009 Gabrielle Andretta, niedersächsische Landtagsabgeordnete der SPD, unterstützt den Aktionstag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrt. In diesem Rahmen fordert sie eine Bachelorausbildung für Erzieherinnen, weniger Kinder pro Erzieherinnen sowie einen kostenfreien Kindergartenplatz für jedes Kind. [Wird hier nicht die Staatserziehung nach dem Vorbild der ehemaligen DDR gefordert? Dr. Dieter Porth]
Kulturinitiative 12&13.9. sowie 19&20.9 – Offene Atiliers im Landkreis 03.09.2009 An zwei Wochenenden im September, also am 12.&13. sowie am 19.&20. September öffnen fünnfunddreissig Ateliers in der Zeit von 14 - 18 Uhr ihre Pforten für interessierte .Besucher und Kunden. Insgesamt 57 Künstler und Kunsthandwerker gewähren einen Blick hinter die Kulissen und präsentieren sich an ihrem Arbeitsplatz und ihre Kunst. Die Meldung enthält die Liste aller beteiliten Ateliers im Landkreis.
Statistik Jeder sechste Göttinger ist Ausländer, Spätaussiedler, Binationale Bürger, … 03.09.2009 Weil der merkliche Anteil der Spätaussiedler und anderer Migranten in den Statistiken nicht erfasst wird, benutzt die Stadt Göttingen statt des Ausländeranteils die Definition Menschen mit Migrationshintergrund. Nach einer differenzierten Auswertung, die in der Reihe ""Göttinger Statistik – Aktuell" nachzulesen ist, beträgt der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund 18,5%. [Die Statistik sagt, dass in Göttingen 9,4% Ausländer und 9,1% Migranten & Eibgebürgerte leben. Dr. Dieter Porth]
Ehrung Helge Schneider bekommt Göttinger Elch 02.09.2009 Göttingen verleiht in diesem Jahr den Göttinger Elch an den Komiker und Schauspieler Helge Schneider. Die Auszeichnung ehrt das Ausnahmetalent und Multikünstler mit 3333 Euro, 99 Dosen Elchsuppe und eine Elchbrosche. Die offizielle Verleihung findet am 5. Dezember ab 20 Uhr im Deutschen Theater statt. Der Vorverkauf beginnt am 2. November.
Rückblick 35/09 Konzerte vom 27.August bis zum 02.September 03.09.2009 Der Konzertkalender bietet einen Überblick über die aktuellen Konzerte in Göttingen und Südniedersachsen. Dieser Rückblick archiviert nur die Ankündigungen, um vielleicht später die oder andere musikalische Entwicklung nachzeichnen zu können. Neben den Links zu den Websites und Myspace-Sites der Bands finden sich hier auch die Links zu Veranstaltern und Bühnen und zu einigen früheren Bühnenkritiken von den Bürgerstimmen.
Lokhalle 3.9.-6.9. - Messe zum Umbau von Wohnung und Haus 02.09.2009 Die Koehne Ausstellungen GmbH hat für die Zeit vom 3. bis 6. September eine neue Messe konzipiert. In der Ausstellung werden insbesondere Hersteller, Handwerk und Dienstleister sich präsentieren, die sich für die Verschönerung und Verbesserung ihres Hauses und/oder ihre Wohnung einsetzen. Das Leitthema der Messe lautet "Bauen - Renovieren – Sanieren – Einrichten – Energiesparen".
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König Dieter Ein Märchen aus Korruptistan 28.07.2009 Jeder denkt bei Schmiergeldern sofort die Bestechung von Entscheidern, um Großaufträge zu erhalten. Aber Schmiergelder können auch anfallen, um unnötige Kosten mit Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das Märchen beschreibt einen solchen Fall in Korruptistan, bei dem Herr Dr. Y und Herr Z. den Herrn X. bedrängten. Die inhaltliche Anregung für das Märchen entlehnte der Autor einer Geschichte aus einem Radiotalk. [Nachtrag - 31.07.200931.7. - Korrektur einiger Rechtschreibfehler im Text 03.08.2009Nachträgliche Korrektur der Zusammenfassung durch die Redaktion]
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Messe Freitagsimpressionen zur Haus + Bau in der Lokhalle 07.09.2009 Einige Innovationen, viel Baufremde Aussteller und wenig Publikum - dies war zumindest der Eindruck des Redakteurs am Freitag dem 4. September auf der Messe Haus und Bau. Angesichts des großen Anteils frei gestalteter Flächen war wohl das Interesse seitens der regionalen Aussteller eher gering. Der Bericht enthält einige Fotoimpressionen. [Als Innovation fand ich den batterielosen Funkschalter, der nach dem Prinzip des elektrischen Feuerzeugs seinen Strom für das Funksignal erzeugt. Dr. Dieter Porth.]
Hitartikel 23.8.-30.8. - Über sechzig Zugriffe auf das Musa-Programm 07.09.2009 In der Woche vom 23.- 30. August fanden die folgenden sieben Artikel das größte Interesse der Leser: "Flöhe leben in Bettritzen, …", "Patient zahlt Antibiotika bei entzündeten Tattoo selbst", "32 Objekte durchsucht – Gewehre und Pistolen gefunden", "3.8. - Desorden Público, 11.8. Berimbrown, 29.8. – Weststadtfest", "Finanzministerium informiert zur Finanzkrise", "Auszubildende in Kurzarbeit übernehmen" und "Wie lange dauert es, bis eine Beschwerde kommt?".
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Atomausstieg Vortrag von Herzog zur Position der Linken in der Atompolitik 07.09.2009 Am Montag, den 14. September findet ab 19 Uhr im Apex ein Vortrag mit anschließender Diskussion mit Kurt Herzog statt. Herzog ist umweltpolitischer Sprecher der Linken Landtagsfraktion. Der Text des Flugblatts für die Ankündigung zeigt die Anti-Atomkraftposition der Linken deutlich. Mit diesem Vortrag unterstützt Herzog den Wahlkampf von Gerd Nier, Göttinger Direktkandidat der Linken für den Bundestag.
Theater Ab 13.9. sind die Stillen Hunde wieder aktiv 06.09.2009 Anlässlich des Tags des offenen Denkmals inszeniert die Theatergruppe Stille Hunde zusammen mit der Ballettschule "art la danse" die theaterinspirierte Stadtführung "7 Orte". Um 16 Uhr am 20. September feiert "Käpten Knitterbart und seine Bande", ein Theaterstück für Kinder ab fünf, im Apex seine Premiere. Interessant könnte auch die Aufführung von den Nibelungen in der: Einhornhöhle Scharzfeld am 25. September ab 19 Uhr werden. Weitere Termine finden sich in der Meldung.
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Personalausschuss Stadt: Informationsfreiheitssatzung unnötig und teuer 17.09.2010 In einer Meldung weist die Stadt auf die Sitzung des Gleichstellungs- und Personalausschusses am 27.9.10 ab 16:00 hin. In der Sitzung soll unter anderem ein Antrag der Grünen behandelt werden, wonach für Göttingen eine Informationssatzung zu schaffen sei. Die Stadtverwaltung spricht sich in Ihrer Stellungnahme gegen eine Informationsfreiheitssatzung aus. [Im Baustreit zwischen der Stadt und Herrn K. musste Herr K nach Abschluss des Baustreits die Akteneinsicht in seinen Fall vor Gericht erklagen. Die Akteneinsicht war später Grundlage für eine spätere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberbürgermeister Meyer. Über die Beschwerde hat der Rat bislang noch nicht entschieden. Wie sind angesichts dieses markanten Einzelfalls die Kostenargumente zu bewerten? Dr. Dieter Porth.] Sendeplan – 2010-05-01 Talk zum Baustreit von Herrn K. 13.05.2010 In der Bürgerfunksendung "Bürgerstimmen im Göttingerland" wurde in der ersten Stunde von 17-18 Uhr ein Rückblick auf die Meldungen aus der Region gegeben. In der zweiten Stunde wurde ein Ausblick auf die kommenden Konzerte und das aktuelle Kinoprogramm gegeben. In der letzten Stunde (19-20 Uhr) wurde über den Stand zur Entschädigung von Herrn K wegen des Baustreitas und gesprochen. Weiter gab Herr Schröter seine Einschätzung zu den politischen Folgen. Er präsentierte die Überlegung, dass der Oberbürgermeister als Beteiligter beim Baustreit in Regress für sein Fehlverhalten genommen werden könnte und dass gegebenenfalls der aktuelle Leiter des Rechtsamtes für sein Amt untragbar sei. Standpunkt Meyer spricht Kabale Toleranz ab 28.04.2010 In einer Pressemeldung stellt der Oberbürgermeister Wolfgang Meyer der Stadt Göttingen zum Kabale-Streit klar, dass die aus einem Göttinger Lokal hinauskomplimentierte Mitarbeiterin sich nichts zu schulden hat kommen lassen. Rechtlich sei dies zwar zulässig, aber ein solches Verhalten hat gemäß des Verständnisses von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer nichts mit Toleranz zu tun. [Die Glaubwürdigkeit eines solchen Statements steht und fällt mit der wahrgenommenen Integrität des Aussagenden, denke ich. Dr. Dieter Porth]
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