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Diskriminierung
Hartz-IV-ler ohne Recht auf Bankgeheimnis?

29.05.2008 Im Newsletter wird ein Fall geschildert, wo die ARGE in Köln direkt bei der Sparkasse in Köln die Kontodaten erfragt hat. Die Zustimmung der Betroffenen wurde nicht eingeholt, obwohl die ARGE dazu per Gesetz verpflichtet ist. In der Pressemitteilung wird weiter beklagt, dass nicht nur Ddie ARGE sondern auch ein großes Kreditinstitut wie die Sparkasse Köln gesetzeswidrig persönliche Kontodaten weitergibt.
[Anmerkung: Wenn Behörden Gesetze systematisch ignorieren, dann haben die Faschisten und Mitläufer die Macht übernommen. Dr. Dieter Porth
31.05.2008Erwerbslosenforum veröffentlicht Gegendarstellung mit Redaktionsschwanz
31.05.2008Redaktioneller Nachtrag zu den in der Gegendarstellung genannten Gesetzen - Die Redaktion meint, die Sparkasse Köln verhielt sich vielleicht gesetzlich korrekt und muss sich gleichzeitig den Vorwurf vom vorauseilenden Gehorsam gefallen lassen.. Dr. Dieter Porth. Die Schlagzeile wurde geändert.]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Die Anmerkung ist lediglich an Gedankenanregung zu verstehen. Ob man heute schon von faschistischen Strukturen sprechen darf, lässt die Redaktion zum aktuellen Zeitpunkt bewusst offen. Dr. Dieter Porth.

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Erwerbslosen Forum [ Homepage ] (Martin Behrsing)
 

Informationen vom Erwerbslosen Forum - Sparkasse: Datenschutz bei Hartz IV-Beziehern wird nicht so genau genommen - Die größte Sparkasse (Köln-Bonn) gibt ungeprüft bereitwillig Auskünfte über ALG II-Bezieher

Köln - Sichtlich geschockt war Frau F. (Name geändert) aus Köln als sie ein Schreiben der Sparkasse Köln öffnete. Der Hartz IV-Bezieherin wurde von der größten deutschen Sparkasse mitgeteilt, dass die Kölner Hartz IV-Behörde (ARGE Köln) die Bank um die Offenlegung ihres Kontos für einen Zeitraum im Jahr 2007 gebeten hat. Wegen entsprechender Auskünfte solle sie sich nicht an die Sparkasse wenden, sondern an die zuständige ARGE. Als Begründung für die Aufhebung des Datenschutzes wurde der § 60 Sozialgesetzbuch Zwei genommen. Dieser besagt, dass Banken und Versicherungen zu Auskunftserteilung verpflichtet werden können, wenn sich ein Sachverhalt auf anderen Weg nicht aufklären lässt. Allerdings sind an diesen Paragraphen hohe Auflagen gestellt, die anscheinend für die Kölner ARGE als auch für die Sparkasse nicht gelten. Zum einen muss deutlich werden, dass sich nur auf diesem Weg Informationen beschaffen lassen und ein Sozialleistungsbezieher muss dem zugestimmt haben bzw. bei ausdrücklicher Nichtzustimmung muss der Leistungsempfänger auf die dann einsetzenden Rechtsfolgen hingewiesen werden. Beides traf auf Frau F. nicht zu und es wurde ihr gegenüber auch niemals erwähnt, dass über den genannten Zeitraum Auskünfte benötigt würden. "Ich hätte zwar nichts zu verbergen, mir geht es aber grundsätzlich darum, dass mein Sozialgeheimnis von der ARGE missbraucht wird und die Sparkasse Köln-Bonn sich ungeprüft zum Erfüllungsgehilfen dieses Rechtsmissbrauchs macht. Ich habe alles was die ARGE haben wollte abgegeben, sogar die Kontoauszüge im letzten Jahr im Kopie vorgelegt. Auch das hätte ich gar nicht machen brauchen, da die ARGE gar keine Kopien davon besitzen darf.", so Frau F gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland. Dem Erwerbslosen Forum Deutschland liegen inzwischen auch weitere Informationen vor, nachdem insbesondere Sparkassen bundesweit derartige Auskünfte ungeprüft weitergeben.
"Dass Hartz IV-Behörden Persönlichkeitsrechte krass missachten, ist ja inzwischen hinlänglich bekannt. Es erschreckt und jedoch sehr, dass inzwischen große Geldinstitute ihre Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden mit Hartz IV-Leistungen missachten. Bundesweit hören wir immer öfter, dass gerade Sparkassen ungeprüft bereitwillig derartige Auskünfte geben. In anderen Fällen, - z.B. einer Pfändung - werden den Kunden durch die Banken Fristen gesetzt bevor derartige Ersuchen umgesetzt werden. Somit bleibt dann immer noch Zeit, dass Kunden Rechtsmittel einlegen können. Offensichtlich sollen aber Hartz IV-Empfänger diese Möglichkeit nicht haben und ein besondere Schutz wird auch nicht für notwendig erachtet", so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland.
Gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland fand die Pressesprecherin der Sparkasse (Ulrike Kohl) Köln-Bonn diese Praxis für in Ordnung und sagte, dass sie eigentlich noch nicht mal dem Kunden eine Mitteilung über die Offenlegung der Konten geben müssten. Sie empfahl jedoch eine bundesweite Pressemeldung, da dieses Problem ja auch andere Sparkassen betreffen würde und der Bundesverband für eine eindeutige Regelung sorgen müsste.
Aus gegebenen Anlass macht das Erwerbslosen Forum Deutschland noch mal deutlich, dass der entsprechende Paragraph 60 des Sozialgesetzbuch Zwei, der die Auskunftsverpflichtung Dritter regelt, keineswegs eine Blankovollmacht zur Datenbeschaffung ist. Auskünfte bei dritten dürfen nur dann eingeholt werden, wenn diese zur Erfüllung von Aufgaben notwenig und erforderlich. Keineswegs darf die Antragsgewährung davon abhängig gemacht werden. Keineswegs dürfen auf diesen Weg Auskünfte erhoben werden, um die Tätigkeitsabläufe der Behörde zu erleichtern. Es gilt das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden Bürgers. Grundsätzlich muss der Betroffene der Auskunftseinholung bei Dritten zustimmen oder wenn er diese Zustimmung verweigert auf die dann eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen werden. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die Agentur für Arbeit Dritte zur Auskunft verpflichten kann. Damit sind keineswegs Arbeitsgemeinschaften (Zusammenschlüsse aus Bundesagentur für Arbeit und Kommune) gemeint, da sie keine Bundesbehörde sind und somit gar nicht berechtigt sind, diese Auskünfte durch zusetzen.
Mit der Geschäftsleitung der ARGE Köln wurde inzwischen vereinbart, dass sie sich unverzüglich um den Fall kümmert und entsprechend handelt. Andernfalls würde eine einstweilige Verfügung mit entsprechenden Bußgeldern bei Zuwiderhandlung durch die Betroffene mit der Hilfe des Erwerbslosen Forum Deutschland beantragt.
In diesem Zusammenhang weist das Erwerbslosen Forum Deutschland darauf hin, dass leider inzwischen bei Wohngemeinschaften eheähnliche Gemeinschaften unterstellt werden und die ARGEN sich bei Weigerung der Mitbewohner über deren finanzielle Verhältnisse Auskünfte direkt beim Arbeitgeber einholen. "Leider sind Arbeitgeber bei der Vorlage von Paragraphen so verunsichert, dass sie direkt Auskünfte erteilen. Wir halten diese Entwicklung für einen untragbaren Zustand und fordern die so Auskunftsverpflichtenten auf, dass sie sich erstmal rechtlichen Rat holen, und so die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wahren", sagte Martin Behrsing in Bonn.

Nachtrag: Änderungen, Ergänzungen und/oder Gegendarstellungen

Erwerbslosenforum veröffentlicht Gegendarstellung mit Redaktionsschwanz

31.05.2008 Gegendarstellung der Sparkasse Köln-Bonn zu Datenschutz bei Hartz IV - Erklärung des Erwerbslosen Forum Deutschland

zu: Datenschutz bei Hartz IV-Beziehern wird nicht so genau genommen - Pressemeldung des Erwerbslosen Forum Deutschland (28.5.08)
http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-iv/-200805281798.html
Und
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/28_282008280528_281_1.htm

Wir veröffentlichen den nachfolgenden Text als Gegendarstellung zum Artikel. Zu einer entsprechenden Korrektur haben wir keine Veranlassung und wissen auch, was mit der Pressesprecherin ... besprochen wurde. Selbstverständlich müssen wir als Betroffeneninitiative den Wortlaut nicht absprechen, da wir nicht um ein offizielles Statement gebeten haben. Eigentlich wollten wir auch Auskünfte über die Rechtsstelle haben, wurden aber an die Pressestelle verwiesen.

An unserer Kritik an der Sparkasse im Umgang mit Kundendaten bei Hartz IV-Beziehern gibt es auch nach der Erklärung von Christian Schilling, Leiter Externe Kommunikation der Sparkasse Köln-Bonn keine Rücknahme. Nach wie vor sehen wir, dass hier Kundendaten völlig unkritisch herausgegeben werden, ohne dass auch nur ansatzweise geprüft wird, ob dies rechtmäßig ist. Eine richtige Verfahrensweise wäre, die Kunden darüber zu informieren und eine Frist zur rechtlichen Gegenwehr zu setzen. Mit ihrem Verhalten sorgt die Sparkasse dafür, dass Menschen gegenüber der Entscheidung einer Behörde rechtlos gestellt werden und die Rechtmäßigkeit nur im Nachhinein durchsetzen können. Daran ändert auch nichts, dass Kunden aus partnerschaftlichen Gründen darüber informieren. Damit gelangen Behörden an Daten, die sie unter Umständen überhaupt nicht verlangen durften. Wir verweisen darauf, dass auch Dritte, die zur Auskunft verpflichtet werden, Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden einlegen können. Es bleibt auch festzuhalten, dass vor der Einholung einer Auskunft die Zustimmung der antragstellenden Person gem. §60 Abs.1 Nr.1 SGBI einzuholen ist.

Ebenso kritisch sehen wir, dass die Sparkasse Daten an eine Behörde heraus gibt, die dazu überhaupt nicht berechtigt ist. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Arbeitsagentur. Eine Arbeitsgemeinschaft (hier die ARGE Köln) ist aber regelmäßig keine Bundesbehörde. (vergl. Z.B. Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 7.3.07, L 28 B 134/07 AS).

Nachfolgend der Text der Sparkasse Köln-Bonn

Sehr geehrter Herr Behrsing,

Sie hatten am Mittwoch eine Presseinformation veröffentlicht, in der Sie der Sparkasse KölnBonn unterstellen, sie würde den Datenschutz bei Hartz IV-Empfängern nicht genau nehmen und bereitwillig Auskünfte über ALG II-Bezieher geben. Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen.

Nach § 60 Abs. 2 SGB II haben unter anderem diejenigen, die für jemanden, der eine Leistung nach SGB II beantragt hat oder bezieht, Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.

Es besteht also eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der gewünschten Auskünfte, wenn als Rechtsgrundlage der § 60 Abs. 2 und 4 SGB II angegeben ist. Fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage, erteilen wir grundsätzlich keine Auskünfte. Die von uns erteilten Auskünfte enthalten nur Angaben, die auch der Antragsteller und Kontoinhaber hätte machen müssen. Es besteht keine Verpflichtung der Bank, ihre Kunden über die Anfrage und die daraufhin erfolgende Erteilung der Auskünfte zu informieren, wohl ist sie aber dazu berechtigt. Aus Gründen der partnerschaftlichen Kundenbeziehung und Transparenz informieren wir unsere Kunden darüber. Ihre Darstellung, wir würden den Datenschutz nicht genau nehmen, entspricht also nicht den Tatsachen.

Hinzu kommt, dass Sie mit meiner Mitarbeiterin Frau F das Zitat nicht abgestimmt haben, geschweige denn überhaupt die Veröffentlichung eines Zitates angekündigt haben. Zudem haben Sie Frau F. in ihrem zweiten Satz falsch zitiert. Sie hat keineswegs "eine bundesweite Pressemeldung empfohlen, da dieses Problem ja auch andere Sparkassen betreffen würde und der Bundesverband für eine eindeutige Regelung sorgen müsste." Vielmehr hat Frau F. Ihnen gegenüber geäußert, dass sie in diesem Zusammenhang nur für die Sparkasse KölnBonn sprechen kann, und nicht für die Kreditwirtschaft. Ansprechpartner sind die Verbände der Kreditwirtschaft. Die verfälschte Wiedergabe erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, unser Haus sehe in der Angelegenheit Regelungslücken, so dass die derzeit gehandhabte Praxis einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage entbehre.

Wir fordern wir Sie deshalb auf, die Presseinformation umgehend zu korrigieren oder ganz von www.elo-forum.net zu entfernen.

Freundliche Grüße
Christian Schilling
Sparkasse KölnBonn
Leiter Externe Kommunikation
Hahnenstraße 57
50667 Köln

Redaktioneller Nachtrag zu den in der Gegendarstellung genannten Gesetzen - Die Redaktion meint, die Sparkasse Köln verhielt sich vielleicht gesetzlich korrekt und muss sich gleichzeitig den Vorwurf vom vorauseilenden Gehorsam gefallen lassen.. Dr. Dieter Porth. Die Schlagzeile wurde geändert.

31.05.2008 Einschätzung der Redaktion: Das SGB gibt nur die allgemeinen Normen vor. Der Paragraph 60 bezieht sich nur auf die Passagen, die nicht explizit in den weiteren Paragraphen anders geregelt sind.
Der Hinweis von Seiten der Erwerbslosenforums, dass die ARGE kein Amt für Arbeit ist. ist formal korrekt. Es kann hier nicht beurteilt werden, inwieweit das Urteil des Landessozialgerichtes für die Klärung der Befugnisse einer ARGE im Vergleich zu einem Arbeitsamt relevant ist.
Andererseits ist von einer Sparkasse zu erwarten, das sie vor der Weitergabe von absolut persönlichen Informationen den Kunden kontaktiert und um seine pflichtmäßige Zustimmung der Weitergabe von Daten bittet. Alternativ hätte sie von der Arge eine Zustimmungserklärung seitens des Kunden erwarten können. Die Offenlegung eines Kontos ist ein Vorgang, der selbst aus Sicht einer Sparkasse nicht zwingend zur Erfüllung der Aufgaben der ARGE gemäß SGB II notwendig sein muss. Die Sparkasse hätte also von der ARGE vor der Offenlegung der Kontodaten eine Zustimmungserklärung verlangen können, so wie es das wahrscheinlich auch bei jedem anderen Auskunftsbegehren getan hätte. Schließlich sollte das Bankgeheimnis der Sparkasse doch einiges an Aufwand wert sein. Aus moralischer Sicht muss sich nach Meinung der Redaktion die Sparkasse den Vorwurf eines vorauseilenden Gehorsams gefallen lassen. Dr. Dieter Porth
Die Schlagzeile wurde von "Behörde ignoriert Gesetze" zu "Hartz-IV-ler ohne Recht auf Bankgeheimnis?" geändert. Der Titel ist nach genauerer Kenntnis der Sachlage und Argumente treffender.
===============================================
(Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html - Das SGB-I gibt die allgemeinen Normen für das Sozialgesetz vor.)
SGB I - § 60 Angabe von Tatsachen
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
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SGB II
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
=========================================
(Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__21.html)
SGB X - § 21 Beweismittel
(1) 1Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) 1Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 2Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. 3Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) 1Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. 2Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozeßordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. 3Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. 4Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

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28.05.2008 Im Deutsche Theater hat am 31.5. um 18:00 im Studio das Impro-Stück "Pommes mit Schokolade - das sind wir" Weltpremiere. Unter der Leitung von Imme Beccard erzählen vierzehn Kinder und Jugendliche im Alter von 11 bis 14 Jahren von sich selbst: Die nächste Veranstaltung findet am 4. Juni statt.
[Nachtrag:]

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29.05.2008 Die Reinhäuser Landstraße wird umgebaut. Die offizielle Umleitung führt über Geismar in die Innenstadt. Viele Autofahrer und Lastwagenfahrer nutzen den Akazienweg als Schleichweg. Die FDP fordert, eine temporäre Umwidmung des Akazienwegs in eine Anwohnerstraße. Damit soll die unerträgliche Situation für die Anwohner im Akazienweg verbessert werden.
[Anmerkung: Der häufige Nachplanungsbedarf ist Indiz für mäßige Verwaltungsqualität. Dr. Dieter Porth]

Theaterförderung
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29.05.2008 Die Angestellten beim Deutschen Theater werden nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entlohnt. Durch die Tariferhöhungen entstehen dem Deutschen Theater zusätzliche Kosten in Höhe von fünfhunderttausend Euro. Die Ratsfraktion der Grünen fordert, dass das Land Niedersachsen diese Zusatzkosten durch eine Erhöhung ihres Förderetats ausgleicht. Insgesamt kostet das Deutsche Theater die öffentliche Hand fast sechseinhalb Millionen Euro, wobei durch Eintrittskarten ungefähr eine Million Euro erwirtschaftet werden.
[Nachtrag:
29.05.2008Redaktion: Korrektur von Rechtschreibfehlern]

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29.05.2008 ... und ich sage dir, wer du bist." Ein ehrenamtlicher Richter wurde vom Landesarbeitsgericht seines Amtes enthoben, weil dieser in seiner Freizeit mit seiner Rockband häufiger auf Festivals mit anderen rechtsextremen Bands zusammen spielte und weil die Liedtexte der Band als verfassungsfeindlich bewertet wurden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil, weil auch das ehrenamtliche Richteramt mit einer hohe Verfassungstreue verbunden sein muss.
[Nachtrag:]

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[Nachtrag:]

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