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⇐ Schünemann: Die Linke wird wegen Bezüge zum Linksextremismus bespitzelt 27.11.2009 Ein Landtagsabgeordneten der Linke haben die niedersächsische Landesregierung gefragt, ob und wie lange ihre Landtagsabgeordneten von Verfassungsschutz bespitzelt werden. Die Regierung stellt fest, dass die Linke als Gruppe beobachtet wird. Entsprechend erfolgt keine SPEZIELLE Beobachtung von einzelnen Personen und Abgeordneten. Bei der Beobachtung der Linken wird die Nutzung von Spitzel- & Abhörtechniken eingeräumt. Weiter wird ausgeführt, dass über die Abgeordneten unter anderem Listen mit deren Kontakten geführt werden. [Das Redemanuskript gibt Anlass zur Vermutung, dass der Verfassungsschutz auch die über den Landtagsserver laufenden Emails an die Abgeordneten mitliest. Da alle Emails über den gleichen Server laufen, werden wahrscheinlich nicht nur die Emails an die Abgeordneten der Linken mitgelesen. – Ob diese Möglichkeit dem Landtag klar ist? Die Vermutung unterstellt natürlich, dass mehr als Linksextreme oder als Rechtsextreme die Beamten beim Verfassungsschutz die aktuell größte Gefahr für die Demokratie und die Verfassung in Deutschland darstellen. Dr. Dieter Porth]
Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Gegen das Misstrauen bei den Behörden kann man nichts machen. Jede Aussage vom Minister oder von irgendwelchen hochbezahlten Beamten würde immer unglaubwürdig bleiben. Man könnte nun die Auflösung des Verfassungsschutzes oder die stärkere Beschränkung von deren Rechten fordern. Alternativ könnte man auch die Souveränität des Bürgers stärken – indem man zum Beispiel den Gedanken von der Verschlüsselung von Email stärker bewirbt.
Die Verwaltung des Bundestages stellt zumindest die Möglichkeit zum Empfang von verschlüsselten Emails zur Verfügung, auch wenn die meisten Abgeordneten dies nicht nutzen. Diese Möglichkeit sucht man auf der Website des niedersächsischen Landtags vergebens. Bei den FAQ (frequently ask questions = häufig gestellte Fragen) sucht man das Wort Verschlüsselung oder Vertraulichkeit vergebens.
Wenn den Linken wirklich etwas an ihrer Souveränität liegt, dann würden sie die Landesregierung zu einer landesweite Werbekampagne gegen Wirtschaftsspionage und für die standardmäßigen Verschlüsselung von Email einfordern. Die Verschlüsselung von Emails mit asymmetrischen Verschlüsselungstechnologienist sicher kein Allheilmittel, aber es schützt gegen das Standardmitlesen von Emails. Solche Initiativen sucht man aber leider vergebens.
Der Verfassungsschutz wird also genauso wie ausländische Geheimdienste und wie Anbieter von Emaildiensten auch weiterhin ein leichtes Spiel als "Horch und Guck"-Behörde haben, solange unsere Landtagsabgeordneten weiterschlummern.
Dr. Dieter Porth
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Niedersächisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration [ Homepage ]
Informationen aus dem Innenministerium in Hannover - Überwachung von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE - Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.11.2009; Fragestunde Nr. 4
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kreszentia Flauger (LINKE); es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordnete hatte gefragt:
Im April und September 2008 stellte die Fraktion DIE LINKE jeweils Anfragen an die Niedersächsische Landesregierung, in denen um die Be-antwortung von Fragen zur Beobachtung durch den Verfassungsschutz gebeten worden war. Beide Anfragen wurden unter Berufung auf die Geheimhaltung nicht beantwortet (Drs. 16/244 und Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der Fragestellerin im Rahmen der Fragestunde am 18. September 2008).
Die Landesregierung verwies darauf, dass sie zur Beobachtung von Abgeordneten die "zur Verfügung stehenden Mittel" nutze. Eine Erklärung der Begrifflichkeiten und eine Mitteilung über die Namen der beobachteten Abgeordneten, des zeitlichen Umfangs und der zur Beobachtung verwendeten Mittel blieb allerdings aus. Als Begründung gab die Landesregierung an, dass Aussagen zu den "geheimhaltungsbedürftigen" Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, insbesondere in Bezug "auf dessen Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand in Bezug auf bestimmte Personen oder Organisationen grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Gremien" des Landtags getroffen würden.
Unabhängige Experten bewerten die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nicht nur als höchst bedenklich, sondern vertreten die Position, dass dadurch auch die Möglichkeit, ihrer politi-schen Arbeit nachzugehen, stark eingeschränkt wird.
Am 31. Juli 2009 gestand das Bundesverfassungsgericht Abgeordneten das Recht auf Aufklärung hinsichtlich ihrer Überwachung durch Geheimdienste zu. Das Gericht räumte den Informationsrechten der Parlamentarier schon deshalb ein besonderes Gewicht ein, weil eine nachrichtendienstliche Beobachtung der Abgeordneten "erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit" berge. Nach Aussage des Gerichts sei es nicht ausreichend, ausschließlich zuständige parlamentarische Kontrollgremien zu informieren. Auch die Mitglieder des Niedersächsischen Landtags können somit grundsätzlich Auskünfte zu ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz verlangen.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Abgeordneten der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz in welchem Umfang beobachtet, und seit wann erfolgt die Beobachtung?
- Werden bei der Beobachtung dieser Abgeordneten nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt und, falls das der Fall ist, in welchem Zeitraum und gegen welche Abgeordneten?
- Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag (inklusive Wahlkreismitarbeiterinnen und -mitarbeiter) werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz in welchem Umfang, seit wann und mit welchen nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Landesregierung hat - insbesondere in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration - kontinuierlich dargelegt, dass die Partei DIE LINKE, zuvor Die Linkspartei.PDS bzw. Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen i. S. d. § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG♠ 1) bietet. Dem gesetzlichen Auftrag folgend, wird die Partei durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 6 Abs. 1 NVerfSchG ist dabei nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einen Einsatz zulassen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an den angesichts der besonderen Stellung von Parteien und ihren Abgeordneten im Grundgesetz (Artikel 21) hohe Anforderungen gestellt werden, gewahrt ist.
Die Rechtmäßigkeit dieser Beobachtung der Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz ist zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 13. Februar 2009 (16 A 845/08) bestätigt worden. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeutet, dass die Parteien PDS, Die Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgten und weiterhin verfolgen. Daher erklärte auch das OVG NRW, dass eine weitere nachrichtendienstliche Aufklärung erforderlich erscheint.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die Partei PDS, die Linkspartei.PDS bzw. DIE LINKE wird seit 2003 durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet. Eine Beobachtung von Einzelpersonen, wie in den Fraugen 1 und 2 unterstellt, wird durch die Verfassungsschutzbehörde nur in besonderen, in § 4 Abs. 1 Satz 3 NVerfSchG geregelten, Ausnahmefällen durchgeführt. In diesem Sinne werden keine Abgeordneten der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag von der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde beobachtet.
Die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet die Partei DIE LINKE auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 NVerfSchG. Für die Bewertung der Partei ist deren gesamtes Auftreten maßgebend. Parteien manifestieren sich, wie auch andere Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes, durch Äußerungen und Handlungen ihrer Mitglieder, wobei bei Parteien auch ihre Abgeordneten eingeschlossen sind. In diesem Sinne werden auch personen- und sachbezogene Informationen von Abgeordneten der Niedersächsischen Landtagsfraktion der Partei DIE LINKE, die für die Bewertung der Partei und zur Aufklärung des bestehenden Verdachts relevant sind, durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde erhoben und gespeichert. Zu diesen Informationen gehören u. a. biografische Daten der Abgeordneten, deren Funktionen innerhalb der Partei, Mitgliedschaften in extremistischen Zusammenschlüssen der Partei bzw. frühere Mitgliedschaften in extremistischen Personenzusammenschlüssen sowie Kontakte zu in- und ausländischen extremistischen Parteien und Gruppierungen.
Zu 2.:
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung und zur Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Ergänzend zu diesen Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass Detailinformationen darüber, welche Beobachtungsobjekte mit welchen konkreten nachrichtendienstlichen Mitteln von einer Verfassungsschutzbehörde überwacht werden, der Geheimhaltung unterliegen würden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) steht einer Geheimhaltung nicht entgegen. Auch nach dieser Entscheidung ist eine Auskunftsverweigerung gegenüber Abgeordneten bei parlamentarischen Anfragen aus Geheimhaltungsgründen möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass die Auskunftsverweigerung einer gesonderten Begründung bedarf, sofern die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht bereits evident ist.
Es ist offensichtlich, dass in diesem Fall öffentlich keine Informationen dazu gegeben werden können, wie und unter Einsatz welcher konkreten nachrichtendienstlichen Mittel die Verfassungsschutzbehörde eine Beobachtung durchführt. Bei einer Beantwortung dieser Frage müsste die Landesregierung in namentlich benannten Einzelfällen den konkreten Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel offen legen, was zu einer Offenbarung der Arbeitsweise, Strategien, Methoden und des Erkenntnisstandes der Verfassungsschutzbehörde führen würde. Dies würde die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, hier die weitere Beobach-tung des Beobachtungsobjektes, erheblich gefährden und dadurch dem Wohl des Landes Niedersachsen Nachteile zufügen und gleichzeitig schutzwürdige Interessen Dritter verletzen (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung). In solchen Fällen ist auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Geheimhaltung dieser Informationen offensichtlich erforderlich.
Zu 3.:
s. Vorbemerkung sowie die Antworten zu den Fragen 1 und 2Liste der redaktionellen Inline-Kommentare♠ 1) Der Gesetzestext §3 Absatz 1 NVerfSchG lautet:
"(1) 1Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. 5Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 entfallen ist. 6Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der Zustimmung der Fachministerin oder des Fachministers oder der Vertreterin oder des Vertreters."
Quelle: gefunden am 27.11.2009
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