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Rechtsnormen
Verfassungsgericht lehnt Beschwerde zu "Kindergeld & Hartz-IV" ab

08.04.2010 Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde, ob Kindergeld nur zu Hälfte auf die Bedarfssätze angerechnet werden darf nicht zur Entscheidung angenommen. In der Meldung wird dies damit begründet, dass der Staat selbst entscheiden darf, wem er welche Vergünstigungen in welcher Höhe zubilligt, solange für die Armen das Existenzminimum abgesichert ist.
[Das Verfassungsgericht bestätigt den Zeitgeist, der eine asoziale Elite- oder Apartheidgesellschaft anstrebt. Laut Meldung muss Staat muss nur das Existenzminimum absichern und darf Reichen, wie zum Beispiel auch beim Elterngeld, mehr Geld als Armen zubilligen. Auf die Frage, ob der Gesetzgeber Artikel 20 Absatz 1 genügend beachtet hat,, wonach Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist, geht das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung nicht ein. Der aktuelle Staat verliert für mich langsam auf allen Ebenen an Legitimität – der Trend betrifft nun auch das Verfassungsgericht. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: In einem hat das Gericht sicher Recht. Die Sozialhilfe dient erst einmal der Existenzsicherung. Weiter wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch die Freiheit der Entscheidung hat, wie er letztendlich die Höhe der Unterstützungszahlung befrechent, solange das Existenzminimum gewahrt bleibt.
Bemerkenswert ist der zweite Teil der Begründung, in welchem es um den Aspekt der Gleichheit geht. Gemäß der Pressemeldung billigt das Gericht dem Staat einen hohen Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere bezeichnend ist in der Pressemitteilung der Satz "Der Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein zu versteuerndes Einkommen erzielen."
Dieser Satz legt nahe, dass der Staat Reichen durchaus viel oder viel, viel mehr Förderung zubilligen darf, sofern bei den Armen zumindest das Existenzminimum gewährleistet ist. Die Pressemeldung geht nicht darauf ein, dass Deutschland gemäß Artikel 20 Absatz 1 auch ein Sozialer Rechtsstaat sein soll. Es wird nicht aufgeführt, was unter dem Begriff sozial zu verstehen ist.
Nach meinem Empfinden heißt sozial, dass die Stärkeren stärker als die Schwachen ihre Kraft auch für das Gemeinwohl einsetzen. Die Stärkeren brauchen weniger Hilfe vom Staat als die Schwachen und erhalten im Gegenzug größere Freiheiten. Wenn nun der Gesetzgeber als stärkste juristische Person im Lande die Stärkeren Personen der Gesellschaft besser und fetter fördern darf als die Armen und Ausgegrenzten der Gesellschaft, dann stellt sich für mich die Frage, ob dieser Gesetzgeber sich noch im Rahmen des sozialen Rechtsstaats bewegt. Für mich ist der heutige Rechtsstaat auf den besten Weg zum Sklaventreiber-Staat. Die Hartz-IV Gesetzgebung ist für diesen Trend nur ein Beispiel. Ein zweites Beispiel ist das Elterngeld, welches die Reichen und Leistungsfähigen stärker mehr Geld bietet als seinen Armen Mitbürgern.
Da das Gericht diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat und da es in der Meldung auch keinen Hinweis auf den auch betroffenen Artikel 20 gibt, darf man davon ausgehen, dass das Gericht die Entwicklung vom sozialen Rechtsstaat zum Apartheitstaat der Zwei-Klasseng-Gesellschaft für korrekt befindet oder dass das Gericht diese Entwicklung nicht sieht oder sehen will. Der oben zitierte Satz billigt dem Staat zu, eine Zwei-Klassen-Gesellschaft aus Armen und Reichen schaffen zu dürfen, indem er für unterschiedliche Klassen unterschiedliche Rechtssysteme mit auch stark unterschiedlichen Bezugs- und Gerechtigkeitsnormen schafft. Dies Schaffung von unterschiedlichen Recht für verschiedene Klassen ist ein Aspekt, der weder für einen als sozial noch einen als demokratisch bezeichneten Rechtsstaat gültig sein dürfte. Solche Rechtssysteme findet man eher in Sklavengesellschaften oder Apartheid-Systemen. Ich halte die Entscheidung des Verfassungsgerichts für bedauerlich, auch wenn sie im Trend des Zeitgeistes liegt.
Dr. Dieter Porth

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Bundesverfassungsgericht [ Homepage ] (Pressestelle)
 





Meldungen vom Bundesverfassungsgericht - Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich angeordnet - in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei zu versteuerndem Einkommen als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei "Hartz IV"-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleibe. Andernfalls würden "Hartz IV-Empfänger" gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt und hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs würde das Existenzminimum unterschritten. Nach erfolgloser Klage auf Nachzahlung vor den Sozialgerichten hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf "Hartz IV-Leistungen" ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Denn der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war es auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trägt das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem "Hartz IV-Gesetz" festgestellt.
Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahrt den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinsichtlich Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

Zusammenfassung, Übersicht, Zusatzinformation, ..

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Artikel 20 des Grundgesetzes (http://dejure.org/gesetze/GG/20.html)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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[Das Stadtradio ist ein Einschaltradio. Man muss wissen, wann die Klassik, Schlager, Kabarett, Labber, Elektromusik, Punk-Sendungen kommen. Dr. Dieter Porth]

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[Die Rente mit 67 ist wegen der längeren Lebenserwartung vernünftig. Die Altersarmut ist eine Folge der Verteilungsungerechtigkeit von Lohn, Arbeit und Kapital. An dieser Verteilungsungerechtigkeit tragen die Gewerkschaften eine Mitschuld. Die Altersarmut ist also auch eine Folge von jahrzehntelanger, verfehlter Gewerkschaftspolitik, glaube ich. Dr. Dieter Porth]

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Event - Exil
16.4. CD-Veröffentlichung von Stahlmann mit Konzert

10.04.2010 Ab Ende März geht die Göttinger Electro-Metal-Bänd "Stahlmann" auf Tour. Am 16.4. gastieren sie im Göttinger Exil und präsentieren dort erstmals ihre neue Single-CD "Stahlwittchen".

Schlussbetrachtung
FS-X – 28 – Attentäter wider Willen sind produzierbar!

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Platz 15 in 02/2010: Konzertbericht "26.2. – Rock & Pop im Cornpickers Hühnerstall"

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