Meldung gesetzt von ~ Dr. Dieter Porth
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⇐ ffn: Irreführende Werbung für "das geheimnisvolle Geräusch"? 15.12.2008 In der Erinnerung des Redakteurs hat ffn bei dem Gewinnspiel "das geheimnisvolle Geräusch" nie auf den Ausschluss der Jugendlichen von dem Spiel hingewiesen. damit hat ffn die Leichtgläubigkeit von Jugendlichen ausgenutzt. Zur Bestätigung der Erinnerung sucht die Redaktion Sendungsmitschnitte, in denen Moderatoren das Spiel bewerben und erläutern. Wenn der Hinweis auf Jugendausschluss tatsächlich fehlt, dann könnten die Konkurrenten Antenne, Radio 21 und/oder NDR gegen ffn wegen unlauterem Wettbewerb klagen und eine Gewinabschöpfung erwirken. [Ob den Konkurrenten wohl ein saubere Radiokultur eine Klage wert ist? Dr. Dieter Porth.]
Reporterbericht: Kontaktlink zu Redaktion buergerstimmen.de [ Homepage ] (Dr. Dieter Porth)
Weiterführende Gedanken zu Gewinnspiel von ffn.
Das ffn-Radiospiel "das geheimnisvolle Geräusch" berührt verschiedene rechtliche Aspekte. Die Redaktion der Internet-Zeitung www.buergerstimmen.de sucht mit Hilfe dieses Artikels nach Radiomitschnitten aus dem Programm von ffn während des Spiels "das geheimnisvolle Geräusch". Dabei ist die Anmoderation des Spiels entscheidend. Eine Anfrage per Email bei ffn führte leider bisher nicht zum Erfolg.
Warum brauche ich die Mitschnitte?
Nach meiner Erinnerung wurde bei der Ankündigung der Spielrunden nie darauf hingewiesen, dass Kinder und Jugendliche von dem Spiel ausgeschlossen sind. Es steht also zu vermuten, dass in vielen weiteren Ankündigungen keine Hinweise auf die Altersbeschränkung gegeben wurden. Nach meinem Rechtsempfinden als Nichtjurist ist dies nicht in Ordnung.
Auf Grund eines Seminars beim Bürgerfunk traf am 9.12.2008 mit dem Justitiar der niedersächsischen Landesmedienanstalt zusammen. Ich sprach ihn auf das Gewinnspiel an und fragte ihn, ob die NLM wegen der fehlenden Ankündigung unternehmen würde. Ich verstand ihn so, dass die Vorgehen mit den Rechtsnormen in Übereinstimmung stände. Ich habe aber genau nicht verstanden, auf welche Rechtsnormen er sich bezog und habe auch nicht weiter nachgefragt. Im Gegenzug fragte er mich, welche Rechtsnorm mit dem Nichterwähnen des Teilnahmeausschlusses der Jugendlichen betroffen sein könnte. Ich konnte ihm damals keine Antwort geben.
Und heute sehe ich Bezüge zum Unlauteren Wettbewerb?
Erst später kam ich auf die Idee, diese Unterlassung als Irreführung zu benennen. Der nächster Schritt zum Begriff "irreführende Werbung" war dann ein einfacher. Wenn man diesen begriff dann bei google eingibt, dann landet man sehr schnell beim Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Der Unlautere Wettbewerb ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. (Interessant ist aber auch die Ausarbeitung von Mark Obrembalski mit den ergänzenden Bestimmungen aus dem Gesetzgebungsverfahren und den Änderungshinweisen.
Was hat die Ankündigung im Radio mit dem unlauteren Wettbewerb♠ 1 zu tun?
Die Ankündigungen für das Gewinnspiel sind als (Eigen-)Werbung zu verstehen, denn die Eigenwerbung führt zu einer besseren Hörerbindung. Für die Werbung gelten die Grenzen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
In dem Gesetz sind Beispiele für den unlauteren Wettbewerb angegeben worden. In dem aktuellen Fall geht es mir den fett hervorgehobene Aspekt:
" § 4 - Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
…
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
…"
In den Teilnahmebedingungen im §2 hat ffn die Teilnahme von Minderjährigen ausgeschlossen. Wenn in den Moderationen nicht auf den Ausschluss der Jugendlichen von diesem Gewinnspiel hingewiesen wurde, dann wurden den Jugendlichen wesentliche Informationen vorenthalten. Da die meisten Anrufe auf der 0137-Nummer von einem Computer entgegengenommen wurde, könnten Jugendliche viel Geld verspielt haben. Da Jugendliche geschäftlich unerfahren sind, darf man nicht davon ausgehen, dass sie vor der Teilnahme des Spiels die Teilnahmebedingungen im Internet durchlesen.
Grundsätzlich ist im Gesetz das Verbot des Unlauteren Wettbewerbs im §3 ausgesprochen:
"§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."
Im §5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird die irreführende Werbung näher spezifiziert. Wesentlich ist der fett hervorgehobene Passus, der die irreführende Werbung unter dem Aspekt des Weglassen von wesentlichen Informationen betrachtet.
" § 5 Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
… "
Viele Kinder und Jugendliche besitzen heutzutage ein Handy. Da Kinder und Jugendliche nicht von dem Spiel explizit ausgeschlossen werden, werden sie angesichts ihrer Unerfahrenheit vermuten, dass auch sie an dem Spiel teilnehmen dürfen. (Selbst ich hatte beim Lesen der Teilnahmebedingungen ein "Warum-Achso-Ist ja eigentlich klar"-Erlebnis. Wenn ich als Erwachsener noch leicht überrascht werde, dann werden Kinder kaum vermuten, dass sie an solchen Spielen nicht teilnehmen dürfen.
Nach meiner Meinung würde das Weglassen des Spielausschlusses den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen. Aber ich habe hier nur meine Erinnerung und suche deshalb Mitschnitte zu diesen Gewinnspielen.
Wer hätte zum Schutz der Kinder agieren können?
Auch zu diesem Punkt sagt das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" etwas aus:
"§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) 1Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
…"
Durch die Unterlassung würden wahrscheinlich kaum die Interessen der Mitbewerber betroffen werden. Wenn meine Erinnerung korrekt ist und bei den Moderationen nicht auf den Ausschluss von Jugendlichen hingewiesen wurden, dann hätten zum Beispiel die Verbraucherschutzzentralen auf Unterlassung dieser Wettbewerbsverzerrenden Handlung drängen können Vielleicht hätte auch die Industrie- & Handelskammer in Hannover aktiv werden können, wobei die Kammer aber relativ weit vom Problem "entfernt" ist. Am Nächsten am Geschehen ist aber die Niedersächsische Landesmedienanstalt – es stellt sich an dieser Stelle die Frage, mit welcher Begründung die niedersächsische Landesmedienanstalt die irreführende Werbung für das Gewinnspiel für in Ordnung hält.
Wie sieht es mit Schadensersatz aus?
Auch dies klärt das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Hierbei muss man sich darüber im Klaren sein, dass das Gesetz die Regeln zwischen Mitbewerbern regeln soll. Alle Mitbewerber wollen natürlich das Geld ihrer Kunden, so dass in diesem Gesetz Schadenseratzansprüche von Kunden nicht geregelt wurden.
Es könnte sogar sein, dass Jugendliche keinen Schadensersatzanspruch haben, weil sich ffn wahrscheinlich entsprechend der Vorgaben seitens der NLM formal korrekt verhalten hat. Ich persönlich gehe davon aus, dass ffn diesen Zweig recht genau vorab geprüft hat.
Wenn meine Erinnerung mich nicht täuscht, dann hat ffn durch sein Gewinnspiel wahrscheinlich viele jugendliche Hörer mit ihrer irreführenden (Eigen-)Werbung getäuscht. Da der Schaden schon eingetreten ist, wäre zumindest eine Gewinnabschöpfung rechtlich vertretbar, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht. Dies ist zumindest im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb so geregelt:
" § 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
"
Der Paragraph ist interessant formuliert, indem die Gewinne aus einem unlauteren Wettbewerb immer dem Staat zufließen. Wenn also ein Wettbewerber klagt, dann klagt er aus moralisch ethischen Gründen. Der Kläger kann bestenfalls mit der Erstattung seiner Gerichtskosten rechnen.
Man darf gespannt sein, ob die konkurrierenden niedersächsischen Radiosender wie Radio 21 oder Hitradio Antenne oder auch der NDR einzeln oder gemeinsam eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs anstrengen würden. Außer der Ehre, sich für einen transparenten und ehrlichen Rundfunk eingesetzt zu haben, und der finanziellen Schwächung von ffn durch die Gewinnabschöpfung haben die klagenden Sender kaum etwas zu gewinnen
Was befürchte ich für die Zukunft?
Nach meinem Eindruck haben alle Respekt vor der finanziellen Potenz von ffn. Ich befürchte, dass alle, die handeln könnten, den Schwanz einkneifen und nichts tun werden. Schließlich sind die Verbände auf eine gnädigen Rundfunk angewiesen. Die gegenseitige Medienkritik bei Presse, Funk und Fernsehen gehört eher zu den wenig gepflegten Tugenden bei den deutschen Medien, so dass Klagen wegen unlauterem Wettbewerb unwahrscheinlich.
Wie haben ja bald Weihnachten und da würde ich mir gerne etwas wünschen:
Ich habe drei Wünsche,
- Der Gewinn von ffn wird aus dem Gewinnspiel wird teilweise abgeschöpft. Schön wäre dabei, wenn die Sender NDRNDR, Hitradio AntenneHitradio Antenne und Radio 21Radio 21 gemeinsam klagen und so zeigen, dass ihnen ein ehrlicher Rundfunk wichtig ist.
- Die Abschöpfung sollte zusätzlich mit Entschädigungszahlungen an stark-betroffene Hörer♠ 2 und an Jugendliche♠ 3 berücksichtigt werden. Auf die Entschädigungsaktion sollte ffn eine Woche lang mehrmals täglich mit einem kleinen Trailer hinweisen..
- Es werden neue Regeln für den Sendebetrieb entwickelt. Die Radiosender – unfd auch die nichtkommerziellen Lokalsender - dürfen dann nach transparenten Regeln Glücksspiele zur werbeunabhängigen Finanzierung ihrer Redaktionen und ihres Sendebetriebs durchführen.
Kommentierender Bericht von Dr. Dieter PorthListe der redaktionellen Inline-Kommentare♠ 1) Der Begriff der Unlauterkeit ist ein moderner Begriff. Früher sprach man eher von Unsittlichkeit.
Dr. Deter Porth
♠ 2) 500€ sind kein Taschengeld mehr. Bis 180€ - also einem halben Hartz-IV-Satz, sind die Leute selbst verantwortlich.
Dr. Dieter Porth
♠ 3) Für die Glaubhaftmachung von jugendlichen Einsätzen würde ich alle Kosten oberhalb von fünf Euro entschädigen.
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