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Untersuchung
Ermittlungen gegen einen städtischen Mitarbeiter

28.09.2009 Seit August 2009 ermittelt die Kripo laut Meldung der Stadt gegen einen städtischen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter war 280 Amtsvormund-, Pfleg- und Beistandschaften zuständig. Er steht im Verdacht, dass er sich über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Geld aus den Einkünften und Vermögen der ihm schutzbefohlen Kinder und Jugendlichen angeeignet haben soll. Der Mitarbeiter ist seit über zwanzig Jahren in diesem Bereich tätig und bisher hat es keine Beschwerden wegen finanzieller Fragen gegeben. Die Stadt betont, dass die Fachaufsicht beim Familiengericht liegen.
[Der Meldung der Stadt ist ein Auszug aus dem Göttinger Maßnahmenkatalog zur Korruptionsvorbeugung beigefügt. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Auch wenn sich der Verdacht nicht erhärten sollte, stellt sich die Frag, ob eine Rotation das Aufkommen einen solchen Verdacht hätte verhindern können. Wenn jemand gemäß der Pressemeldung über zwanzig Jahre im ein und demselben Sachgebiet tätig ist, dann kann dies zu Problemen führen. Wäre hier nicht eine Rotation geboten – in Abstimmung mit dem Familiengericht beim Amtsgericht.
Dr. Dieter Porth

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Stadt Göttingen [ Homepage ] (- Herr D. Johannson)
 

Die Stadt Göttingen meldet - Kripo ermittelt gegen städtischen Mitarbeiter


Die Kriminalpolizei Göttingen ermittelt seit Ende August 2009 im Auftrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung gegen einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Er soll sich über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Geld aus den Einkünften und aus dem Vermögen durch ihn betreuter Kinder und Jugendlicher angeeignet haben.
Bis er unmittelbar mit Aufnahme der Ermittlungen von seinen Aufgaben entbunden wurde, war der Mann im Sachgebiet Vormundschaften und Beistandschaften des Fachbereichs Jugend mit der Wahrnehmung von etwa 280 Amtsvormund-, Pfleg- und Beistandschaften betraut.
Über die Höhe der Summe des möglicherweise entstandenen Schadens lassen sich nach Angaben der Stadtverwaltung zur Zeit noch keine Aussagen treffen. Die Ermittlungen dauern an. Die Kriminalpolizei wird dabei durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des betroffenen Fachdienstes nach Kräften unterstützt, um ein Höchstmaß rascher Aufklärung zu erreichen. Allerdings übt der Fachdienst keine Fachaufsicht in Amtsvormund – und Pflegschaftsangelegenheiten aus. Hier ist das Familiengericht zuständig, das auch über die Einrichtung und Aufhebung der Amtsvormund- und Pflegschaften entscheidet.
Der 54jährige Beamte wird anwaltlich vertreten und hat sich nach Informationen der Stadtverwaltung bisher zu den Vorwürfen selbst nicht geäußert. Er ist seit 1988 in dem genannten Sachgebiet beschäftigt. Nach Angaben seines Vorgesetzten gab es bislang keine Auffälligkeiten. Kritik oder Beschwerden wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten aus dem Kreis der von ihm betreuten Kinder und Jugendlichen oder deren Angehörigen hat es nicht gegeben.

Referat für Öffentlichkeitsarbeit
erstellt am 28.09.2009

Auszug aus dem Maßnahmenkatalog zur Korruptionsvorbeugung

(Link zum Maßnahmenkatalog – gefunden am 29.9.08)
[… PDF-Seite 5 ]
Die ‘Richtlinie zur Prävention von Korruption’ beinhaltet eine Vielzahl von Ansätzen und Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung.

Das Spektrum reicht dabei von allgemeinen Hinweisen (zum Erkennen von Korruption) und Forderungen (wie Ethikregeln) über konkrete Regelungen (wie das Verbot der Annahme von Vorteilen) bis hin zu verschiedenartigen Kontrollmechanismen.

Die Richtlinie soll für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Göttingen gelten.

Städtische Eigengesellschaften werden aufgefordert, die Richtlinie entsprechend anzuwenden.

[… PDF-Seite 9/10 ]

Nach einer Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) werden der Korruption folgende Kriterien zugeordnet:

  • Missbrauch einer amtlichen Funktion, einer vergleichbaren Funktion in der
  • Wirtschaft oder eines politischen Mandats;
  • auf Veranlassung oder Eigeninitiative;
  • Erlangung bzw. Anstreben eines persönlichen Vorteils bzw. für Dritte;
  • Eintritt eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen;
  • Geheimhaltung oder Verschleierung dieser Machenschaften.

Als klassische Korruptionsdelikte von und gegenüber Amtsträgern im strafrechtlichen Sinne gelten insbesondere die Straftaten

  • Vorteilsnahme (§ 331 StGB)
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
  • Bestechung (§ 334 StGB)
  • Unterlassen der Diensthandlung (§ 336 StGB)
Als weitere wesentliche Strafrechtstatbestände sind ferner zu berücksichtigen

  • Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • (§ 353 b StGB)
  • Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB)

[… PDF-Seite 18 ]

3.1.4 Rotation des Personals
In besonders gefährdeten und für Rotation geeigneten Bereichen (z.B. bei gleichartiger Bearbeitung von Vorgängen durch mehrere Beschäftigte; Aufteilung der Arbeitsbereiche nach Bezirken oder Buchstaben) soll zur Korruptionsvorbeugung -unter Abwägung des vorübergehenden Verlustes an Sachverstand - ein Austausch des Personals erfolgen. Die Rotationsfristen werden unter Einbindung der Leitungen der Organisationseinheiten durch die Dezernentinnen und Dezernenten bestimmt und sind unter Beteiligung des Personalrates mit dem Personal- und Organisationsamt abzustimmen. Nach Ablauf der Rotationsfrist ist eine Prüfung des Aufgabenbereichs und der Aufgabenerledigung vorzunehmen; Abweichungen von der festgesetzten Rotationsfrist sind zu begründen.
Die Rotationsfristen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festzulegen.
[… neues Kapitel …]

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