geändert am 07.04.2008 - Version Nr.: 1. 850
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Meldung gesetzt von ~ Dr. Dieter Porth --- <<< vorherige Meldung --- >>> nachfolgende Meldung Themenlisten: ~ kritisieren ~ berichten ~ Verwaltung ~ Alltag ~ Göttingen ~ Kleinärger ~ Informationshygiene ~ ⇐ Überwachungsstaat 04.10.2007 Das Bundesverfassungsgericht hat die Bespitzelung eine Göttinger Studenten für verfassungswidrig erklärt. Die Bespitzelung muss, wenn die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingens von der Redaktion korrekt interpretiert wurde, ohne gerichtlichen Beschluss nur auf polizeiliche Abweisung erfolgt sein. Das Gericht stellt das Verfahren ein und verhindert ein Revision. Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Anmerkung: Gemäß der Pressemitteilung rügt das Gericht das Fehlen einer schriftlichen Begründung. Gemäß des Gesetzestextes ist eine schriftliche Begründung nur dann erforderlich, wenn die Polizei ohne Absicherung bei Gericht die Bespitzelung durchführt. Mit der Einstellung des Verfahrens wird die Verfassungswidrigkeit nicht im Urteil festgestellt. Damit kann der anweisungsgebende Beamte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht schützt also indirekt Verfassungsfeinde im Polizeidienst, indem es sich weigert, ein Urteil zu sprechen. Das Gericht mag dafür gute Gründe gehabt haben, aber es setzt damit auch das Signal: Sicherheit geht über Bürgerrechte. Und dies Signal stimmt mich bedenklich. Vielleicht heißt es mit Hilfe solcher Gerichtsurteile bald mit Recht: "die Polizeit - dein Freund und Spitzel".
Dr. Dieter Porth
Zusammenfassung, Übersicht, Zusatzinformation, ..Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Der folgende Gesetzestext wurde auf folgender Seite gefunden: http://www.schure.de/2101110/ndssog3.htm. Die Paragraphen 34 und 35 haben folgenden Wortlaut.
" §34 Datenerhebung durch längerfristige Observation (1) 1Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist, 2. zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie 3 zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und schriftlich zu begründen. Soll die Maßnahme über diesen Zeitraum hinausgehen oder eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. § 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel (1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 4Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist. (2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig 1 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält, 2. zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. (3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. (5) Ist keine richterliche Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, so ist der Einsatz schriftlich anzuordnen und zu begründen. 2Absatz 4 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. (6) Wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt wird, genügt abweichend von Absatz 3 die Anordnung der Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Ticker und Querverweise
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