geändert am 16.05.2007 - Version Nr.: 1. 18
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10.05.07 (set: 16.05.2007) ~ <<<
16.05.07 (set: 16.05.2007) ~ >>>
~ Dr. Dieter Porth - Göttingen
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Pressemitteilung Kontaktlink zu Verwaltungsgericht Göttingen
{[PubEmail:poststelle@vg-goe.niedersachsen.de [ Homepage ] (Pressestelle)[Göttingen - 11.05.07] [Internet-Zitat: Website]
Meldungen vom Göttinger Verwaltungsgericht - Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat im April 2007 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem sich Nachbarn gegen eine vom Landkreis Göttingen erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Sägewerkes in Adelebsen gewendet haben (Az.: 2 B 290/06).
Die Antragsteller bewohnen etwa einen Kilometer vom Sägewerk in Adelebsen entfernt ein Einfamilienhaus. Das Sägewerk wird, nachdem die Vorgängerfirma Kühne in Konkurs gefallen war, seit 2006 von der Firma KHN Klausner Holz Niedersachsen GmbH, die in diesem Verfahren beigeladen worden ist, betrieben. Die Firma Klausner plant eine Produktionserweiterung auf einen 24-Stunden-Betrieb sowie unter anderem die Errichtung einer Verlade- und Hobelhalle sowie eines Sozial- und Bürogebäudes und eines Rundholzplatzes. Für dieses Bauvorhaben erteilte der Landkreis Göttingen der Fa. Klausner Anfang Juli 2006 eine Baugenehmigung, nachdem er u.a. ein Lärmgutachten eingeholt und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göttingen beteiligt hatte. Der Fa. Klausner wurde in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht, das Bauvorhaben so zu gestalten, dass im weiteren Betrieb des gesamten Sägewerks mit den Trocknungs- und Feuerungsanlagen die Lärmbeurteilungspegel für ein reines Wohngebiet einzuhalten sind. Das sind tags 50 dB (A) und nachts 35 dB (A).
Die Antragsteller, die gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt haben, über den bisher vom Landkreis Göttingen noch nicht entschieden wurde, haben das Gericht im Wesentlichen mit der Begründung angerufen, von dem Bauvorhaben der Fa. Klausner gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus. Sie griffen das vom Landkreis eingeholte Gutachten unter Bezugnahme auf ein von ihnen selbst eingeholtes weiteres Lärmgutachten in einzelnen Punkten an.
Das Gericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Die Begrenzung auf den Lärmbeurteilungspegel für ein reines Wohngebiet sei geeignet und ausreichend, um die Antragsteller vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Mit dieser Begrenzung müsse die Fa. Klausner die strengsten Vorgaben der TA-Lärm beachten. Dadurch, dass die Einhaltung der Grenzwerte von der Fa. Klausner innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens durch Vorlage von Messungen einer unabhängigen Messstelle nachzuweisen sei, werde sicher gestellt, dass die verfügten Grenzwerte auch eingehalten werden.
Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
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