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Anfrage
Humke-Focks: Rückkehr zur Deeskalationspolitik

28.02.2011 Anfang Februar stellte Partick Humpke Fock eine mündliche Anfrage zu den Pfefferspray-Attacken bei der Demo am 22.1.2011. In der Pressemeldung kritisiert er, dass das Innenministerium leugnet, dass das Pfefferspray eine Waffe sei. Weiterhin wird der Vorwurf erhoben, dass Niedersachsen den Tod von Pfefferspray-Opfern außerhalb von Niedersachsen nicht anerkenne. In der Meldung wird eine Rückkehr zur Deeskalationstaktik der 90iger Jahre gefordert.
[Laut Innenministerium und laut Gesetzeslage ist Pfefferspray ein „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ und keine Waffe. Eine Stange Dynamit wäre übrigens auch ein „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Zur Begründung des Kommentarsatzes siehe die Inline-Kommentare. Die zitierten Ausführungen seitens des Innenministers wirken insgesamt in sich schlüssig.
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn nach einer wissenschaftlichen Validierung der Gefahren gefragt worden wäre. So bildet die Antwort nur das ab, was der Behörde ohne Bezug auf wissenschaftliche Untersuchungen bekannt ist. Weiter heißt es bei Wikipedia, das der in Pfeffersprays enthaltenen Wirkstoffs Oleoresin capsicum in Deutschland bislang nicht als Wirkstoff zugelassen sei, weil man das für eine Zulassung erforderliche Prüfungsverfahren wegen notwendiger . Tierversuche gemäß das heutigen § 7 Abs. 4 TierSchG nicht mehr durchführen dürfte. (http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray). Dr, Dieter Porth

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Patrik Humke Focks - niedersächsischer Landtagsabgeordneter der Linken [ Homepage ]
 





Patrick Humke-Focks – Niedersächsischer Landtagskandidat der Linken - Innenministerium verharmlost Einsatz von Pfefferspray

28. Februar 2011 - Hannover. DIE LINKE im Landtag hat Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann vorgeworfen, den Einsatz von Pfefferspray zu verharmlosen. Hintergrund ist die Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Göttinger LINKEN-Landtagsabgeordneten zu Pfeffersprayeinsätzen bei Demonstrationen in Göttingen. "Das Innenministerium leugnet, dass Pfefferspray eine Waffe ist, die – wie jede Waffe – die Gesundheit gefährdet. Schünemann ignoriert die Bilder von Verletzten und die negativen Ergebnisse aus den langjährigen Erfahrungen mit Pfefferspray", sagte Humke. Niedersachsens Polizeiführung setze weiterhin auf Gewalt und ziehe die Gewaltschraube mit immer neueren Mitteln an.
Außerdem kritisierte Humke, dass das Innenministerium Todesfälle bei Pfeffersprayeinsätzen in aller Welt nicht anerkenne. Dies sei fahrlässig und führe dazu, dass die Verwendung solcher Waffen zur Normalität wird. "Das Land Niedersachsen sollte - anders als sogenannte Bananenrepubliken - nicht auf schärfere Gewalt mit immer ausgefeilteren Waffen setzen, sondern auf Deeskalation", so Humke. Die Antwort von Schünemann sei lax und lasse auf ein Mehr an Polizeigewalt in der Zukunft schließen. DIE LINKE im Landtag steht dagegen für ein Deeskalationskonzept, wie es in Göttingen in den 90er Jahren erfolgreich praktiziert wurde. "So wurde mit Dialog, Kommunikation, Absprachen auf Augenhöhe und Respekt eine Eskalation von Gewalt vermieden", betonte Humke.
Zum Hintergrund: Die Kleine Anfrage der Linksfraktion und die Antwort der Landesregierung

Text der kleinen Anfrage

(gefunden am 28.2.2011 auf Website von Patrick Humke-Focks)
Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung
Abgeordneter Patrick Humke (DIE LINKE.)
Gesundheitsgefährdender Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei bei einer Demonstration in Göttingen
Nachdem die niedersächsische Polizei hat im Rahmen von Demonstrationen in Niedersachsen in den vergangenen Monaten vermehrt sogenanntes ‚Pfefferspray’ gegen Demonstrantinnen und Demonstranten eingesetzt hat, erfolgte zuletzt der Einsatz dieses sogenannten ‚Pfeffersprays’ auf einer Demonstration in Göttingen am 22. Januar 2011 ‚Für die Verteidigung von Grundrechten - Gegen die Zwangsweise DNAEntnahme bei einem jungen Antifaschisten’. Bei dieser Demonstration wurden etwa 30 Demonstrantinnen und Demonstranten nicht nur durch Knüppeleinsätze und Tritte von Polizisten verletzt, sondern in erster Linie durch den Einsatz von sogenanntem ‚Pfefferspray’.
Der Einsatz dieser Waffe ist nach Ansicht der Mehrheit der Experten stark gesundheitsgefährdend, z.B. für Menschen, die unter Atemwegserkrankungen leiden, in manchen Fällen führte er zur Erblindung oder zum Tode von Opfern polizeilicher Gewalt.
Wir fragen die Landesregierung:
  1. Welchen konkreten Risiken beim Einsatz der Waffe ‚Pfefferspray’, waren die Göttinger Demonstrierenden ausgesetzt, und aus welchen konkreten Gründen war der Einsatz aus Sicht der Landesregierung angemessen?
  2. Welche konkreten Handlungsanweisungen wurden für Polizeibeamten für den Einsatz derartiger Waffen in Göttingen zugrunde gelegt und wird beabsichtigt, diese trotz erwiesener starker gesundheitlicher Schäden und Todesfällen weiter einzusetzen?
  3. Wie sehen die Schulungen der Polizeikräfte zum Einsatz dieser Mittel konkret aus?
Patrick Humke

Die Antwort der Landesregierung (Gefunden auf der Website von Partick-Humke-Focks

(Gefunden am 28.2.2011 unter folgenden Link auf der Website von Patrick Humke-Focks – Die kursiv gesetzten Fragen wurden nachträglich nochmals in den Text hineinkopiert)
Niedersächsischer Landtag ? 16. Wahlperiode Drucksache 16/0000 Zu Frage 15:

Antwort des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport auf die Mündliche Anfrage Nr. 15 des Abgeordneten Patrick-Marc Humke (LINKE)
"Gesundheitsgefährdender Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei bei einer Demonstration in Göttingen"
Zur Beantwortung der Anfrage hat die Polizeidirektion Göttingen wie folgt berichtet:
Der Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages, Herr Humke, hatte bei der Stadt Göttingen für den 22. Januar 2011 eine Demonstration im Innenstadtbereich unter dem Motto "Für die Verteidigung von Bürgerinnenrechte – gegen staatliche Willkür" angemeldet. Die Demonstration thematisierte Maßnahmen von Polizei und Justiz, die in der Folge des Brandanschlages auf das Gebäude der Landkreisverwaltung in Göttingen am 22. Januar 2010 getroffen worden sind. In dieser Angelegenheit ist gegen einen Tatverdächtigen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft Göttingen einen Beschluss zur Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters gemäß § 81g StPO beim Amtsgericht Göttingen beantragt. Auf von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hat das Landgericht Göttingen einen entsprechenden Beschluss erlassen, gegen den Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde. Die Annahme des Antrags wurde dort jedoch abgelehnt.
Bereits zu Beginn der versammlungsrechtlichen Aktion musste die Polizei beim Versammlungsleiter veranlassen, auf das Ablegen der Vermummung einzelner Versammlungsteilnehmer hinzuwirken. Während einer Zwischenkundgebung vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Göttingen kam es zu vereinzelten ungezielten Knallkörperwürfen ♠1und es wurden erneut Verstöße gegen das Vermummungsverbot festgestellt. Der Versammlungsleiter wurde wiederum auf diesen Umstand mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass der Aufzug erst fortgesetzt werden könne, wenn diese Verstöße abgestellt würden. Als sich der Aufzug unangekündigt in Bewegung setzte, noch nicht alle angesprochenen Personen ihre Vermummung abgelegt hatten, wurde eine Sperrlinie vor der Spitze des Aufzugs durch Polizeibeamte gebildet. Als die Teilnehmer der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachkamen und es zu massiven Rangeleien kam, wurde zunächst mit körperlicher Gewalt der Polizeivollzugsbeamten versucht, die Auseinandersetzung zu unterbinden. Dabei kam es zu strafbaren Handlungen von Versammlungsteilnehmern, die u. a. mittels mitgeführter Fahnenstangen auf die eingesetzten Beamten einschlugen bzw. einstachen. Um die Fortführung dieser strafbaren Handlungen zu verhindern und weitere Gefahren für die eingesetzten Polizeibeamten abzuwehren, setzten einzelne Einsatzkräfte im Wege des Sofortvollzuges das Reizstoffsprühgerät bzw. den Einsatzstock gezielt gegen einzelne Störer an der Spitze des Aufzugs ein.
Als sich später der Aufzug in Höhe des Leinekanals befand, wurden Polizeibeamte von Versammlungsteilnehmern an das Brückengeländer gedrängt und eingeschlossen. Diese Polizeibeamten wurden durch Versammlungsteilnehmer aus dem Aufzug heraus massiv körperlich bedrängt♠2.
Um sie aus dieser für sie bedrohlichen Lage zu befreien, wurde durch herbeieilende Einsatzkräfte körperliche Gewalt eingesetzt. Dabei kam es zu erheblichen Widerstandshandlungen einzelner Versammlungsteilnehmer u. a. durch Schlagen, Treten und Stechen sowie Schlagen mit Fahnenstangen♠3. Aus diesem Grund wurden durch die Beamten das Reizstoffsprühgerät und der Einsatzstock zur Abwehr von weiteren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der eingeschlossenen Beamten im Rahmen des Sofortvollzuges gegen die unmittelbar agierenden Störer eingesetzt.
Durch den Einsatz der Zwangsmittel konnten die Angriffe gegen die Einsatzkräfte beendet werden. Anlassbezogene Einsätze von Rettungsdiensten sind polizeilich nicht dokumentiert. Auch sind Verletzungen von Versammlungsteilnehmern bis zum 9.2.2011 bei der Polizei nicht angezeigt worden. Es ist lediglich bekannt, dass eine Klageschrift beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangen ist, in der die Verletzung eines Demonstrationsteilnehmers im Rahmen des polizeilichen Einsatzes am 22.01.2011 u. a. durch den Einsatz von Pfefferspray behauptet wird.
Mittlerweile liegen bei der Polizeidirektion Göttingen drei Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz bzw. versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten vor. Dabei ist anzumerken, dass noch nicht alle festgestellten gewalttätigen Handlungen oder auch Straftaten bekannt sind. Die Ermittlungen dauern an.
Desweiteren wurde bei der Staatsanwaltschaft Göttingen Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gestellt. Beim Verwaltungsgericht Göttingen wurde eine Klage wegen einer rechtswidrigen Personalienfeststellung eingereicht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Göttingen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:
1. Welchen konkreten Risiken beim Einsatz der Waffe ‚Pfefferspray’, waren die Göttinger Demonstrierenden ausgesetzt, und aus welchen konkreten Gründen war der Einsatz aus Sicht der Landesregierung angemessen?
Reizstoffsprühgeräte ("Pfefferspray") sind keine Waffen. Sie stellen gemäß § 69 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) so genannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dar♠4. Die Einsatzkräfte haben in den konkreten Situationen situativ angemessen gehandelt. Der abgestufte Einsatz von Zwangsmitteln gezielt gegen die verhaltensverantwortlichen Versammlungsteilnehmer war gerechtfertigt und geboten, um weitere Gefahren für die eingesetzten Polizeibeamten abzuwehren und die Fortführung strafbarer Handlungen zu verhindern. Im Übrigen verweise ich auf meine Vorbemerkungen.

Zu Frage 2:
2. Welche konkreten Handlungsanweisungen wurden für Polizeibeamten für den Einsatz derartiger Waffen in Göttingen zugrunde gelegt und wird beabsichtigt, diese trotz erwiesener starker gesundheitlicher Schäden und Todesfällen weiter einzusetzen?
Im Rahmen der Einsatzbesprechung wurden keine konkreten Handlungsanweisungen für den Einsatz von "Pfefferspray" gegeben. Die Einsatzkräfte sind befugt, Zwangsmittel aufgrund einer entsprechenden Gefahrenbeurteilung und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des sofortigen Vollzuges oder zum eigenen Schutz einzusetzen. Unberührt davon sind grundsätzliche Handlungsanweisungen zur Handhabung von Reizstoffsprühgeräten.
Reizstoffsprühgeräte auf Pfefferbasis ("Pfefferspray") sind seit vielen Jahren bei den Polizeien der Länder und des Bundes als wirksames Einsatzmittel eingeführt. Als Distanzeinsatzmittel haben sie sich u.a. zur Vermeidung des Schlagstockeinsatzes bewährt.
"Pfefferspray" ist keine Waffe, sondern kann als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt i. S. des Nds. SOG beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Polizei eingesetzt werden. Gegen Menschenmengen wird es nur eingesetzt, wenn von ihr Gewalttaten ausgehen oder unmittelbar bevorstehen. In jedem Falle, soweit nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Einsatz von Reizstoffen angekündigt und ausreichend Gelegenheit gegeben, sich durch Erfüllung der geforderten gesetzlichen Verpflichtung den Auswirkungen von Reizstoffen zu entziehen.
Capsaicin als Bestandteil des "Pfeffersprays" ist mit der Bezeichnung OC (Oleoresin Capsicum) natürlicher Herkunft.
Es ist als Extrakt aus verschiedenen Früchten oder Pflanzen wie Paprika, Cayenne-Pfeffer oder Chilli- Pfeffer ein reines Naturprodukt in Lebensmittelqualität. Nonivamide, als synthetisches Capsaicin, werden in der Medizin seit langem eingesetzt. Sie bewirken auf der Haut und den Schleimhäuten ein intensives Brennen und stechende Schmerzen. Mit einer definierten Wirkstoffkonzentration, die wesentlich unter der von im Handel zum Teil erhältlichen Sprays liegt und entsprechenden Anwendungsvorschriften ist sichergestellt, dass der Gebrauch des "Pfeffersprays" als polizeiliches Einsatzmittel ungefährlich ist. Dies bedeutet, dass eine kurzzeitige Exposition von geringen Mengen nicht zu irreversiblen Schäden von Atemwegen, Haut oder Augen führt. Hinweise auch krebserzeugende oder -fördernde oder auf erbgutverändernde Eigenschaften liegen nicht vor. (Insoweit verweise ich auch auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE) vom 03.02.2011)
Eine Risikobewertung geht grundsätzlich von gutem Gesundheitszustand einer erwachsenen Person aus, die u.a. nicht unter Drogeneinfluss steht. Dienstliche Bestimmungen zum Einsatz des "Pfeffersprays" sollen das verbleibende Risiko anlassbezogen minimieren.
Es ist hier nicht bekannt, dass es in Niedersachsen zu längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar Todesfällen im Zusammenhang mit einem Reizstoffeinsatz der Polizei gekommen ist. Es ist daher nicht vorgesehen, den erforderlichen Einsatz von "Pfefferspray" einzuschränken.

Zu Frage 3:
3. Wie sehen die Schulungen der Polizeikräfte zum Einsatz dieser Mittel konkret aus?
Jedem zum Führen eines Reizstoffsprühgerätes befugten Angehörigen der Polizei des Landes Niedersachsen sind die "Informationen zum Gebrauch von Reizstoffsprühgeräten mit synthetischem bzw. natürlichem Capsai-cin" und deren Wirkungsweise, zu beachtende mögliche Reaktionen, Sicherheitsbestimmungen und eventuell erforderliche Folgemaßnahmen, wie Nachversorgung betroffener Personen und Notfall- und Erste-Hilfe- Maßnahmen bekannt.
Neben dem polizeilichen Studium erfolgt die Vermittlung dieser Inhalte grundsätzlich im Rahmen des regelmäßigen systemischen Einsatztrainings und der Ausbildung geschlossener Einsatzeinheiten. In wiederkehrenden Situationstrainings werden Polizeibeamte am Reizstoffsprühgerät fortgebildet.

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠1) Als Begleiter der Demonstration kann ich natürlich nicht alles mitbekommen. In Höhe der Linie, wo später die Rangeleien stattfanden, sind mir keine Böllerwürfe oder auch Böllerexplosionen aufgefallen. Lediglich in Höhe von C&A sah ich einen Demonstranten vorm Schaufester einen Böller zünden.
♠2) Für mich sah es aus der Ferne so aus, dass die Demonstranten die dortige Kneipe stürmen wollten. Die Darstellung der Polizei ist an dieser Stelle vermutlich korrekt
♠3) Bei der Staatsanwaltschaft sah ich, dass bei den Rangeleien Fahnenstangen von Polizisten an die Seite gebracht wurden. Bei der Leinebrücke sah ich eine zerbrochene Fahnenstange. Bei der Leinebrücke könnte die Gewalt wohl etwas eskaliert sein.
Dr. Dieter Porth
♠4) In einer eigenen Anfrage bezüglich des Pfeffersprays zitierte man die Vorschrift
§ 69 Abs. 1 - 3 Nds. SOG lautet:

§ 69
Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) [...]

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[Die Pressemeldung stellt aus meiner Sicht die Situation während der Demonstration am 22.1. verzerrt da. Dr. Dieter Porth]

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[Die Pressemeldung stellt aus meiner Sicht die Situation während der Demonstration am 22.1. verzerrt da. Dr. Dieter Porth]

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