Meldung gesetzt von ~ Dr. Dieter Porth
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⇐ Kein Feuerwerk in Northeims Innenstadt 28.12.2009 In einer aktuellen Pressemeldung weist die Stadt Northeim auf die neue Rechtslage hin. Danach ist das Abbrennen von Feuerwerk in der Nähe von Seniorenheimen, Krankenhäusern, Reetdachhäusern, Fachwerkhäusern, Kinderheimen und Kirchen verboten. Ein nachweislicher Verstoß wird mit Bußgeldern bis zu fünftausend Euro bestraft. Insbesondere zählen Ortskerne mit vielen Fachwerkhäusern und dieses Jahr erstmals auch die Northeimer Innenstadt dazu. Parallel zu Meldung ist auch die Meldung des niedersächsischen Sozialministeriums aufgeführt, welche auf die Gefahren von illegalen Feuerwerkskörpern hinweist. [Wie wirkt sich das Verbot auf das traditionelle Silvestertreffen vorm alten Göttinger Rathaus aus. Verzichtet man in Göttingen auf den Hinweis bzw. auf die Durchsetzung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz? Dr. Dieter Porth]
Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Bei dem Treffen werden üblicherweise Böller abgebrannt und Raketen gestartet. In der Nähe zum Markt sind Kirchen und auch Fachwerkhäuser, wie die alte Ratsapotheke zum Beispiel. Eigentlich müsste die Stadt auf das Verbot gemäß der ersten Sprengstoffverordnung hinweisen. Wegen der Fachwerkhäuser dürften auf dem Marktplatz in der Innenstadt eigentlich keine Raketen gestartet werden. Man darf gespannt sein, was am Silvesterabend passiert und wie die Stadt bis Silvester reagiert.
Dr. Dieter Porth
Emailnachricht: Kontaktlink zu Stadt Northeim [ Homepage ] (- ---)
Meldungen der Stadt Northeim –
Abbrennverbot und -beschränkungen im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen Dieses Jahr ist erstmalig das in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim (kurz: SOG-VO) aufgenommene Abbrennverbot für Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, z.B. Kleinfeuerwerke, Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) zu beachten.
Hiernach ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II im Bereich der historischen Altstadt Northeims, begrenzt durch die Wilhelmstraße, Friedrichstraße, Göttinger Straße ab Friedrichstraße in Richtung Norden, Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall, In der Fluth verboten.
Über dieses neue Verbot wird zusätzlich durch Plakatanschläge an den Verkaufsstellen und an vielen exponierten Stellen in der Innenstadt informiert. Festgestellte Verstöße gegen dieses Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Parallel zu den städtischen Beschränkungen und Verboten verfügte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit durch Erlass vom 21.12.2009 weitere Beschränkungen. Während das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Vergangenheit schon in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen untersagt war, wurden nun Reetdach- und Fachwerkhäuser in das Verbot aufgenommen. Hierbei ist der Begriff der "unmittelbaren Nähe” zur Abwehr der Brandgefahr, d.h. zum verwendeten Feuerwerkskörper in Bezug zu setzen. Bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen wird ein Abstand außerhalb einer Wurfdistanz von 25 bis 30 m als Minimum angesehen. Bei sog. Hochfeuerwerken mit eigenem Vortrieb ("Raketen”) wird in Anlehnung an die bisherige Meldepflicht der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden ein Schutzabstand im Umkreis von 200 m als zwingend notwendig angesehen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass innerhalb des oben genannten Innenstadtrings keinerlei Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zulässig ist und außerhalb dieses Bereichs, insbesondere in den Ortschaften nur unter Einhaltung der vorgenannten Mindestabstände. Die Folge dürfte sein, dass vornehmlich in den Ortskernen mit historischen Fachwerkgebäuden die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.
Verstöße gegen die Sicherheitsabstände stellen bereits nach gesetzlicher Regelung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, die bereits am 29.12. im Handel erworben werden können ist nur am 31.12. ("Silvester”) und 01.01. ("Neujahr”) zulässig. Sowohl das vorzeitige Abbrennen als auch über den Neujahrstag hinaus, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Abschließend wird insbesondere an Eltern appelliert, dass Kinder und Jugendliche Feuerwerkskörper der Klasse II nicht abbrennen dürfen. Entsprechende Hinweise finden sich auf jeder Verpackung.
Die Stadt Northeim bittet um Verständnis dafür, dass auch erstmalige Verstöße geahndet werden, da das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen am Umgang mit Feuerwerkskörpern hat.
Northeim, 28.12.2009
Meldung des niedersächsischen Sozialministerium – Silvesterfeuerwerk - Sozial- und Gesundheitsministerin Ross-Luttmann: "Finger weg von illegalem und nicht zugelassenem Feuerwerk"
[Link zur Meldung]
HANNOVER. Ab morgen füllen Raketen und Kanonenschläge, Frösche und Schwärmer wieder die Regale. "Wenn wir für jede Rakete, die Silvester in den Himmel steigt, nur einen Euro spenden würden, dann können wir vielen Menschen helfen, die in Not und Hunger leben. Dazu müssten wir den Brauch, das neue Jahr mit einem Freudenfeuer zu begrüßen, noch nicht mal aufheben", sagt Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Mechthild Ross-Luttmann und warnt: "Wer illegales oder nicht zugelassenes Feuerwerk abbrennt, riskiert ernsthafte gesundheitliche Schäden. Wer leichtfertig mit Feuerwerkskörpern hantiert, kann sich auch mit zugelassenem Feuerwerk verletzen. Wer aber ein paar einfache Grundregeln befolgt, kann einen unbeschwerten Silvesterabend genießen."
Alters- und Verwendungsbeschränkungen beachten
Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkauf, das Lagern und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Neben dem wenig gefährlichen Kleinstfeuerwerk der Klasse I, wie zum Beispiel Tischfeuerwerk und Wunderkerzen, wird in der Silvesternacht vor allem Kleinfeuerwerk der Klasse II unter freiem Himmel gezündet. Diese Feuerwerkskörper dürfen dieses Jahr nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Die Käufer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sofern keine weiteren regionalen Einschränkungen bestehen, darf Kleinfeuerwerk am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden - ebenfalls nur von Volljährigen.
Neue gesetzliche Verwendungsbeschränkungen in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern!
In der unmittelbaren Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel nicht mehr zulässig. Die Regelung zu den Reet- und Fachwerkhäusern wurde 2009 vor allem zum Schutz historischer Altstadtbereiche in die Erste Sprengstoffverordnung aufgenommen. Darüber hinaus ist es wie bereits in den Vorjahren aus Gründen des Lärmschutzes nicht zulässig, Kracher und Raketen in unmittelbarerer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen abzubrennen.
Vorsicht vor illegalem und nicht zugelassenem Feuerwerk
Feuerwerkskörper werden in Deutschland durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für den Verkauf zugelassen bzw. seit dem 01. Oktober 2009 konformitätsbewertet.
Feuerwerk ohne das Zulassungszeichen BAM darf in Deutschland nicht verwendet werden. In den vergangenen Jahren sind allerdings immer wieder auch nicht zugelassene Feuerwerkskörper von der Polizei und anderen Behörden entdeckt oder Menschen durch diese verletzt worden. Zum Schutz der eigenen Gesundheit sollte unbedingt auf den Kauf und das Zünden solcher illegalen Produkte verzichtet werden. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz können eine Geldbuße oder sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.
Richtige Handhabung von Silvesterfeuerwerk
Damit sich keine Unfälle oder Brände durch unsachgemäßes Verhalten ereignen, sollten folgende Regeln beachtet werden:
- Nur Feuerwerkskörper mit dem BAM-Zulassungszeichen verwenden und nicht mit den Artikeln experimentieren.
- Frühzeitig vor dem Abbrennen des Feuerwerks die beigefügte deutschsprachige Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
- Feuerwerkskörper grundsätzlich nur im Freien verwenden und nicht offen herumliegen lassen. Nur mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach schnell entfernen.
- Nach dem Zünden ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
- Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen stellen, gegen Umfallen sichern und so ausrichten, dass sie nicht auf Gebäude niedergehen können; hierbei auch auf Windrichtung und -stärke achten.
- Feuerwerkskörper nicht von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen. Mit Feuerwerk niemals auf Menschen oder Tiere zielen.
- "Blindgänger" nicht erneut zünden (zunächst abwarten und dann mit Wasser übergießen, erst anschließend beseitigen).
- Feuerwerkskörper gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen oder Alkoholisierten.
- In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
Servicehinweis: Wer spenden möchte, findet unter www.dzi.de (http://www.dzi.de) geprüfte Organisationen.
Zitat aus der Erste Sprengstoffverordnung (= Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
[gefunden am 29.12. unter Link]
…
§ 23
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
(2) …
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