geändert am 14.05.2008 - Version Nr.: 1. 18
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~ Dr. Dieter Porth - Hannover
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Pressemitteilung Kontaktlink zu Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. [ Homepage ] (Frau Peters)[Hannover - 21.05.07] [Quelle: Email]
Versicherungsschutz ist jetzt Pflicht - Betroffene sollten sich bei ihrer Krankenkasse melden
Zum 1. April 2007 wurden bisher Nichtversicherte, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, kraft dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das heißt: Es besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle ehemals gesetzlich Versicherten, egal ob von diesen gewusst oder gewollt. Versicherungspflicht heißt auch Beitragspflicht! Für Betroffene, die sich bisher nicht bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse gemeldet haben, entsteht mit dem Krankenversicherungsschutz zum 1. April 2007 auch eine Pflicht zur Zahlung der monatlichen Beiträge. Die Krankenkassen sind gesetzlich nicht verpflichtet, betroffene Verbraucher darüber zu informieren. Dies wäre angesichts fehlender Daten oftmals auch gar nicht möglich.
Beitragsrechtlich werden die nunmehr Versicherungspflichtigen wie freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse behandelt. Zuständig ist die Krankenkasse bzw. deren Rechtsnachfolgerin, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Hier sind ggf. schon viele Jahre zurückliegende Mitgliedschaften oder Familienversicherungen zu beachten.
Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich umgehend bei der zuständigen Kasse zu melden und das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige erst längere Zeit nach dem 1. April 2007, sind die seitdem entstandenen Beiträge rückwirkend nachzuzahlen. Es liegt deshalb im Interesse der Betroffenen selbst, umgehend ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Unkenntnis über diese Neuregelung oder auch ein bewusstes Entscheiden gegen einen Krankenversicherungsschutz, befreien nicht von der Beitragspflicht. Die Nichtzahlung von Beiträgen führt ab einer gewissen Höhe zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der Kasse. Dieses Ruhen erstreckt sich jedoch nicht auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Bei Bedürftigkeit der nunmehr Krankenversicherten übernimmt das Sozialamt die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. In Ausnahmefällen können die nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigt, gestundet oder es kann sogar von deren Erhebung abgesehen werden. Ehemals freiwillig Versicherte, die ihren Krankenversicherungsschutz durch Nichtzahlung von Beiträgen in der Vergangenheit verloren haben, müssen damit rechnen, dass so genannte "Altrückstände" ebenfalls geltend gemacht werden. Hier ist die Verjährung zu prüfen.
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