geändert am 20.10.2008 - Version Nr.: 1. 1135
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Meldung gesetzt von ~ Dr. Dieter Porth --- <<< Vorheriges --- >>> Zukünftiges --- Weitere Links unter Ticker, Historie oder Startseite Themenlisten: ~ kritisieren ~ berichten ~ Verwaltung ~ Göttingen ~ Kleinärger ~ ⇐ Schnäppchen 20.10.2008 Ab 9:00 werden am Samstag im Pavillion der Bonifatius-Schule die Fahrräder und Fahrradteile versteigert, die bis zum 30. April abgegeben wurden. Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Bei Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Fundb%C3%BCro) wird zur Aufbewahrungsfrist gesagt, dass die Gemeinde mindestens sechs Monate die Fundsachen sicherstellen muss. Dies bedeutet, dass ein am 30. April abgegebenes Fundfahrrad mindestens bis zum 31. Oktober aufbewahrt werden muss.
Dies ist eindeutig auch im § 973 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort heißt es unter der Überschrift: "Eigentumserwerb des Finders" im Absatz 1: "(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache." Wenn also die Stadt tatsächlich ein Fahrrad versteigert, das am Montag, den 30. April 2008, abgegeben wurde, so begeht die Stadt nur dann keinen Rechtsbruch, wenn die Aufbewahrung für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schließlich heißt es im § 966 BGB unter der Überschrift "Verwahrungspflicht": "(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.." Der Verlierer eines zum Beispiel am 30. April abgegebenen Fundfahrrads hätte also Anspruch auf den Versteigerungserlös, da die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Die Stadt müsste aber nachweisen, dass die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Natürlich ist es nur eine kleine Sache, aber gerade bei den kleinen Dingen spiegelt sich der Charakter einer Behörde wieder. Dr. Dieter Porth.
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