geändert am 18.06.2007 - Version Nr.: 1. 22

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~ Dr. Dieter Porth - Hannover

Meldungen aus dem Kultusministerium: Der niedersächsische Kultusminister Bernd Busemann legt ein Konzept vor, wie das beitragsfreie Kindergartenjahr vor dem Schulantritt gefördert werden soll. Hinweise oder auch nur Andeutungen auf eine solide Gegenfinanzierung fehlen in der Pressemitteilung.

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Pressemitteilung Kontaktlink zu niedersächsisches Kultusministerium [ Homepage ] (- Georg Weßling)

[Hannover - 11.04.07] [Internet-Zitat: Website]

Informationen aus dem Kultusministerium in Hannover - Kultusminister legt Finanzierungsmodell für beitragsfreies Kita-Jahr vor
Busemann: "Auskömmliches Angebot für die nächsten Jahre"

Der Niedersächsische Kultusminister Bernd Busemann hat heute einen Vorschlag vorgelegt, wie die ab August 2007 entfallenden Elternbeiträge für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung ausgeglichen werden können. "An die örtlichen Träger der Jugendhilfe wird vom Land pro Kind und Monat ein einheitlicher Pauschalbetrag von 120 Euro für eine Halbtagsbetreuung gezahlt. Der Betrag erhöht sich auf 160 Euro, wenn die Betreuungszeit mindestens acht Stunden an jeweils fünf Tagen in der Woche beträgt", erläuterte Busemann seinen Vorschlag.
"Das sind in den nächsten Jahren auskömmliche Beträge. Dies wird auch von den kommunalen Spitzenverbänden so gesehen", sagte Busemann. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr solle noch im April in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden, so Busemann.
"Damit hätten wir eine gute und unbürokratische Regelung erreicht und kommen unseren gemeinsamen Zielen ein gutes Stück näher: Die Familien werden entlastet, wir tragen zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei und können bei einer zu erwartenden höheren Beteiligungsquote auch dem Bildungsauftrag der Kindertagesstätten im Brückenjahr vor der Einschulung in besonderem Maß nachkommen", fasste Busemann zusammen.
Ein erster Entwurf des Gesetzestextes ist dieser Presseinformation beigefügt.
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Vorgeschlagener Antrag
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Gesetz zur Einführung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr
(Vorschlag MK vom 05.04.2007)
Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 21 eingefügt:
§ 21
Freistellung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr
(1) 1Wird der Besuch von Einrichtungen für das Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar vorausgeht oder welcher infolge einer Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG erfolgt, von der Zahlung von Gebühren und Entgelten freigestellt, gewährt das Land den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 AG KJHG wahrnehmen, als Ausgleich eine besondere Finanzhilfe. 2Die besondere Finanzhilfe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder, für die eine Freistellung nach Satz 1 erfolgt. 3Sie beträgt für eine Halbtagsbetreuung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 für Vormittagsgruppen oder nach § 12 Abs. 3 für Kinderspielkreise und Nachmittagsgruppen 120 EUR monatlich pro Kind; sie erhöht sich auf 160 EUR monatlich pro Kind, wenn die Betreuungszeit mindestens acht Stunden an jeweils fünf Tagen in der Woche beträgt.
(2) Soweit die Pauschale nach Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz die bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden an fünf Tagen tatsächlich entfallenden Einnahmen aus Gebühren und Entgelten (ohne Kosten für die Verpflegung) nicht ausgleicht, kann der Träger der Tageseinrichtung abweichend von Absatz 1 Satz 1 zum Ausgleich der Differenz Gebühren und Entgelte erheben.

2. Der bisherige § 21 wird § 22.

3. In § 22 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz werden die Worte "für die Finanzhilfe nach den §§ 16 und 18 Abs. 1" durch die Worte "für die Finanzhilfe nach den §§ 16, 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1" ersetzt.

4. Der bisherige § 22 wird § 23.

Begründung:
Die Rahmenbedingungen für Familien haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Die junge Elterngeneration ist vielfach hoch qualifiziert, aber auch die beruflichen Anforderungen sind gestiegen. Unternehmen erwarten Flexibilität und Mobilität - Anforderungen, welche die Balance zwischen Beruf und Familie erschweren. Familien brauchen daher eine gute Infrastruktur, um berufliche und familiäre Anforderungen gleichzeitig meistern zu können. Beitragsfreiheit für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist dabei ein wichtiger Baustein.
Die Regierungsfraktionen verbinden mit einem elternbeitragsfreien Kindergartenjahr die Erwartung, dass dann alle Kinder dieses wichtige Bildungsangebot wahrnehmen und die notwendige Verzahnung zwischen Schule und Kindertagesstätte noch weiter verbessert wird. Damit wird ein entscheidender Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Entlastung von Familien geleistet.
Die Regelung in Absatz 1 schafft die Voraussetzungen für den beitragsfreien Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung durch eine vom Land gewährte pauschalierte Finanzhilfe pro Kind. Die Elternbeitragsfreiheit ist eine freiwillige Leistung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und der Gemeinden, die die Förderung nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wahrnehmen. Nur für den Fall, dass Elternbeitragsfreiheit tatsächlich gewährt wird, gewährt das Land die vorgesehene Finanzhilfe.
Die besondere Finanzhilfe wird nach Absatz 1 Satz 3 gestaffelt, entsprechend der Betreuungszeit, in zwei Pauschalen gewährt; für eine Halbtagsbetreuung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 für Vormittagsgruppen oder nach § 12 Abs. 3 für Kinderspielkreise und Nachmittagsgruppen und für eine Ganztagsbetreuung von mindestens je acht Stunden an fünf Tagen. Diese zusätzliche besondere Finanzhilfe dient der Kompensation der Freistellung von Gebühren und Entgelten und soll die Einnahmen ersetzen, die ohne Beitragsfreiheit im Jahr vor der Schulpflicht für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder von den Eltern als Beiträge oder Entgelte gezahlt würden. Die Kosten für Verpflegung bleiben dabei unberücksichtigt.
Soweit durch die gewährte Pauschale für die Betreuung von mindestens je acht Stunden an fünf Tagen (Ganztagsbetreuung) die entfallenden Einnahmen aus Gebühren und Entgelte nicht ausgeglichen werden, kann der Träger der Tageseinrichtungen nach Absatz 2 zusätzlich zu der besonderen Finanzhilfe des Landes von den Erziehungsberechtigten Gebühren und Entgelte erheben. Die Gesetzesregelung zum Ausgleich tatsächlicher entfallender Gebühren und Entgelte soll deutlich machen, dass die über die Pauschalleistung des Landes hinausgehende Beitragserhebung der Höhe nach begrenzt sein soll; die Summe aus Pauschalleistung des Landes und "Zusatzbeitrag" soll das bisherige Einnahmevolumen aus Elternbeiträgen nicht überschreiten. In die Berechnung der Gesamthöhe der ausfallenden Elternbeiträge und der daraus ermittelten Pauschalsätze wurden zusätzlich die geschätzten Beitragsübernahmen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII mit einbezogen (sog. wirtschaftliche Jugendhilfe).
Die Elternbeitragsfreiheit gilt für das Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht. Sie gilt auch für die Kinder, die aufgrund einer Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz ein weiteres Jahr die Kindertagesstätte besuchen.
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Anmerkung

Weder die Pressemitteilung, noch der Gesetzesantrag enthält Hinweise auf die Finanzierung. Die politische Stärke der Regierungspartein scheint begrenzt zu sein. Diese Art der Finanzierung von Wohltaten trägt die Mitschuld an der in naher Zukunft kommenden Währungskrise und dem eventuell begleitenden Staatsbankrott.

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