geändert am 18.07.2007 - Version Nr.: 1. 833

Internet-Zeitung www.buergerstimmen.de

Meldungen in ähnlichen Bezügen ~ berichten ~ Verwaltung ~ Alltag ~ Göttingen ~  


~ Dr. Dieter Porth - Göttingen

Schimmel
Wenn es um die Wurst geht

13.07.2007 Im vorliegenden Fall ging es um Umweltschimmel auf der Wurst, wobei die Wurst nach alten und langjährig erprobten Verfahren hergestellt wurde. Die Anordnung des Landkreises, diese Wurst vernichten zu lassen, war gemäß des Urteils in dem Fall überzogen und damit rechtswidrig.

------------------------------
Werbemitteilung Kontaktlink zu Verwaltungsgericht Göttingen [ Homepage ] (Pressestelle)

[Göttingen - 13.07.07] [Internet-Zitat: Website]

Göttinger Verwaltungsgericht: Verbot des Inverkehrbringens schimmeliger Eichsfelder Mettwurst rechtswidrig
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 auf die Klage eines Gastronomen aus dem Eichsfeld festgestellt, dass ein vom Landkreis Göttingen ausgesprochenes Verbot, ca. 400 Mettwürste in den Verkehr zu bringen und die Anordnung, dass diese Würste unschädlich zu beseitigen seien, rechtswidrig waren (4 A 172/04).
Der Kläger betreibt in Duderstadt ein Hotelrestaurant und verarbeitet u.a. selbst hergestellte Eichsfelder Mettwurst. Eine der in den Verkehr gelangten Mettwürste ließ die Lebensmittelaufsicht des Landkreises Göttingen durch das Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersuchen. Das LAVES kam zu der Ansicht, die Wurst sei nicht zum Verzehr geeignet. Auf ihr seien Schimmelpilze und Hefereste festgestellt worden. Es handele sich nicht um Kultur- sondern Umweltschimmel. Zwar sei der Wurstkern noch nicht vom Schimmel befallen, dies sei aber später zu erwarten. Die Würste würden beim Verbraucher Ekel erregen. Daraufhin stellte der Landkreis Göttingen zunächst ca. 300 Würste bei dem Kläger sicher und ließ einige weitere Würste vom LAVES untersuchen. Es ergab sich derselbe Befund. Daraufhin untersagte der Landkreis das Inverkehrbringen der in der Wurstkammer des Klägers lagernden insgesamt ca. 400 Würste und ordnete ihre unschädliche Beseitigung an, was mittlerweile geschehen ist.
Gegen diese Verfügungen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Nachdem er die Würste beseitigt hatte, wollte er vom Gericht festgestellt wissen, dass die Verfügungen des Beklagten rechtswidrig waren. Er vertrat die Ansicht, seine Würste seien in einem üblichen Verfahren nach altem Handwerksbrauch hergestellt worden. Naturgemäß bildeten sich auf ihnen Schimmel im Reifeprozess. Zur Unterstützung seiner Ansicht legte der Kläger zwei lebensmittelhygienische Gutachten vor. Danach sei bei der Herstellung von Eichsfelder Rohwurst, die nicht geräuchert werde, stets mit Schimmel- und Hefebildung zu rechnen. Allenfalls könne dem Kläger mangelnde Wurstpflege vorgeworfen werden, da die Reifung der Würste nicht optimal verlaufen sei. Sie seien zu schnell abgetrocknet, wodurch sich zusätzlicher Schimmel gebildet habe.
Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die vorläufige Sicherstellung sei rechtmäßig gewesen, nicht aber das Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens und die Anordnung der Beseitigung. Der Beklagte habe durch die Feststellungen des LAVES Anlass gehabt, anzunehmen, dass alle beim Kläger lagernden Würste nicht zum Verzehr geeignet gewesen seien. Dieser Verdacht habe die Sicherstellung gerechtfertigt. Das Verbot des Inverkehrbringens und die Anordnung der Beseitigung der Würste sei jedoch rechtswidrig gewesen, weil nicht festgestanden habe, dass die Würste insgesamt nicht zum Verzehr geeignet gewesen seien. Dass sich auf Eichsfelder Mettwurst weißer Schimmel und Hefe bilde, sei bei der Art der Herstellung dieser Wurst normal und entspreche der üblichen Verbrauchererwartung. Sowohl Schimmel wie auch Hefe ließen sich einfach abwaschen. Nicht normal sei allerdings, wenn sich auf den Würsten schwarze oder gelbe Flecken bildeten, da dann davon ausgegangen werden könne, dass der Schimmel auch den Wurstkern befalle. Dies sei bei den Untersuchungen jedoch nur an 3 Würsten festgestellt worden und rechtfertige nicht das Verbot für insgesamt 400 Würste.
Die jeweils unterlegene Partei kann gegen dieses Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
------------------------------

Querverweise zu weiteren Meldungen

Meldungschronik
letzte Meldung


ältere Querverweise
nächste Meldung

neuere Querverweise
"Broken-Links" - Legende - Home - Impressum - Em@il - Kontakt - A-A-A Schriftgröße - Über - Disclaimer - Werbung ---