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Hausfriedensbruch
ZAK rügt Verstoß bei RTL-Sendung "Mietprellern auf der Spur" vom 4.7.11

19.10.2011 Die ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht) rügt bei der RTL-Sendung Mitprellern auf der Spur vom 4. Juli 2011 die nachträgliche Manipulation von Bildmaterial als einen Verstoß gegen journalistische Grundsätze. Der Vorstoß wurde durch einen nachträglichen Bericht bei Bild.de aufgedeckt. Dort wird mit dem zugespielten Video-Rohmaterial gezeigt, dass das Fernsehteam für die RTL-Sendung Mietpreller gegen den erklärten Willen des geistig behinderten Wohnungsinhabers in dessen Wohnung eindrang und Filmaufnahmen machte. Der Verstoß wurde von RTL eingestanden.
[Für mich beweist das Video nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, dass das Filmteam hier eindeutig Hausfriedensbruch begangen hat. Nun ist aber Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt. Ob hier die Straftat üble Nachrede (Verleumdung) vorliegt, dass wegen der Veröffentlichung mit bis zu zwei (fünf) Jahren Gefängnis bestraft werden kann, muss offen bleiben. Dr. Dieter Porth.]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Das Video bei bild.de ist erschreckend, weil es zeigt, wie das Reporterteam schamlos die offensichtliche Überforderung des Gefilmten ausnutzt. Das Filmmaterial mit der schimpfenden Journalistin erweckt bei mir den Eindruck, dass hier auf Kosten eine Hilflosen bewusst ein Skandal konstruiert wurde, der in das Konzept der Sendung passt.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist aber eine Grenze, die besonders auch der Reporter immer beachten muss. Ich finde es erschütternd, dass in dem vorliegenden Fall ein Behinderter, der eigentlich unter dem besonderen Schutz der Gemeinschaft steht, gegen seinen Willen das Filmen und Ausstrahlen des Filmmaterials erdulden muss.
Leider ist Hausfriedensbruch laut §123 StGB ein Antragsdelikt. Es stellt sich aber die Frage, ob hier auch der Tatbestand der Verleumdung gemäß §187 StGB bzw. der Üblen Nachrede gemäß §186 StGB erfüllt ist, wobei Verleumdung nach meinem Wissen kein Antragsdelikt mehr ist. Für eine Verleumdung müsste eine falsche Tatsachenbehauptung vorliegen. Laut dem Bericht bei Bild.de wurde in der Sendung behauptet, dass der Behinderte mit dem Filmteam in seiner Wohnung einverstanden gewesen sei, wobei das von bild.de Rohmaterial das Gegenteil beweist. Da die Aussagen zum Filmverbot in der Wohnung auf dem Videorohmaterial vorlagen, gehe ich davon aus, dass die Veröffentlichung wider besserem Wissens erfolgte. Auf den Aufnahmen bei Bild.de hat der Betroffene sich zweimal klar gegen die Aufnahmen in seiner Wohnung ausgesprochen. Gerade durch die Behauptung, dass das Team in der Wohnung drehen dürfte, konnte das weitere Material gesendet werden, mit welchem der Behinderte dann öffentlich verächtlich gemacht wurde. Nach meinem laienhaften Rechtsverständnis könnte mit der Ausstrahlung hier die Straftat einer öffentlichen Verleumdung vorliegen.
Dr. Dieter Porth

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu ZAK(Kommission für Zulassung und Aufsicht) [ Homepage ]
 

Die ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht) meldet - ZAK-Pressemitteilung 20/2011: ZAK beanstandet Verstoß gegen journalistische Grundsätze bei RTL

(Link zur Meldung – Angesurft am 19.10.11, aufmerksam geworden auf die Meldung durch die Meldung bei Meedia, die wiederum bei die Meldung und das Video bei Bild.de aufmerksam gelesen haben Die Links wurden von der Redaktion nachgesetzt. – Zur Moderatorin gibt es auch einen Wikipedia-Artikel) - 18.10.2011
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer heutigen Sitzung in München eine Folge der Reihe "Mietprellern auf der Spur" bei RTL beanstandet. In der Sendung vom 4. Juli 2011 hatte die Moderatorin Vera Int-Veen die offenkundig verwahrloste Wohnung eines vermeintlichen "Mietprellers" betreten. Für die Zuschauer entstand der Eindruck, der Bewohner habe das Fernsehteam hereingelassen. Tatsächlich hatte der noch minderjährige Mann seine Zustimmung nicht erteilt. Die verfälschende, nachträgliche Bearbeitung des Filmmaterials war ein Verstoß gegen journalistische Grundsätze. RTL hat den Verstoß eingestanden.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.
Vorsitz: Thomas Fuchs (Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein)
Beauftragter Programm und Werbung: Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg)
Beauftragter Plattformregulierung und Digitaler Zugang: Dr. Hans Hege (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)

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18.10.2011 Geschlechterkampf

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18.10.2011 Die Landes ASten-Konferenz Niedersachsen kritisiert das Deutschlandstipendium als ineffektive, teuere, politische Werbemaßnahme. Sie verweise auf das Bundesforschungsministerium, wonach für jeden Euro, den ein Student bekam, die Unis zusätzlich zwei Euro für Werbung und Verwaltung ausgeben mussten. Die Stipendien haben den Nachteil, dass für die Stipendien private Geldgeber eingeworben werden müssen, die auf die Vergabe der Stipendien ungebührlich Einfluss nehmen können. Statt des Deutschlandstipendiums wird die bundesweite Einführung eines Studiengelds gefordert.

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[[Zwiebelplatz = Platz 4 = der Platz ist zum Heulen, weil das Treppchen nicht erreicht wurde --- 101k Zuschauer = 101 kilo Zuschauer = 101.000 Zuschauer]]

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Do. 20.10. – 20:00 – Kurzfilme in "Shorts Attack: Deutsch für Profis"

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